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4A 81/2012

Bundesgericht · 2012-04-05 · Deutsch CH
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Mietzinsforderungen | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 05.04.2012 4A 81/2012 (4A_81/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 05.04.2012 4A 81/2012 (4A_81/2012) Tribunale federale I Corte di diritto civile 05.04.2012 4A 81/2012 (4A_81/2012)

Mietzinsforderungen | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_81/2012 Urteil vom 5. April 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen

1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,

2. Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona, Beschwerdegegner. Gegenstand Mietzinsforderungen, Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Dezember 2011. In Erwägung, dass die X.________ AG, (Beschwerdeführerin) den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 1. März 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass das angefochtene Urteil dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen am 22. Dezember 2011 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 3. Januar 2012 zu laufen begann (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 132 II 153 E. 4.2) und am 1. Februar 2012 ablief; dass die am 6. Februar 2012 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde; dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. April 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Leemann