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4A_80/2026

Verfahren nach Art. 169 Aufsichtsverordnung; Anfechtungsobjekt der

Bundesgericht · 2026-03-04 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist bei der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) rechtsschutzversichert.

Die Parteien haben eine Meinungsverschiedenheit über die zu treffenden Massnahmen in folgender Angelegenheit (gemäss den Ausführungen im angefochtenen Schiedsgutachten) :

Die A.________ AG schloss mit der C.________ AG am 3. März 2023 und am 17. März 2023 zwei Kaufverträge über je ein Fahrzeug der Marke D.________ ab. Je gleichentags schloss die C.________ AG für diese beiden Fahrzeuge zwei Leasingverträge mit E.F.________ als Leasingnehmerin ab. Die Fahrzeuge wurden am 4. März 2023 bzw. 18. März 2023 durch die A.________ AG an E.F.________ übergeben. Mit Schreiben vom 27. März 2023 an die A.________ AG trat G.F.________, soweit ersichtlich der Ehemann von E.F.________, vom Leasingvertrag zurück. Die C.________ AG anerkannte in der Folge nach anfänglicher Ablehnung den Widerruf. Die Rückgabe der Fahrzeuge erfolgte soweit ersichtlich im Juni 2023. In diesem Zeitraum, so ist anzunehmen, wurden die Fahrzeuge durch die Leasingnehmerin bzw. deren Angehörige weiterhin genutzt.

Die A.________ AG machte nach Rückgabe der Fahrzeuge gegenüber den Ehegatten F.________ verschiedene Forderungen im Umfang von rund Fr. 62'000.-- bzw. Fr. 78'000.-- (mit Zins, Anwaltskosten und eigenem Aufwand) geltend. Die Ehegatten F.________ erklärten sich vergleichsweise bereit, insgesamt Fr. 11'085.-- zuzüglich nicht von der Kaskoversicherung gedeckte Reparaturkosten zu bezahlen.

B.

Die Beschwerdegegnerin beauftragte Rechtsanwalt Martin Basler (Schiedsgutachter) mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens betreffend die rechtliche Beurteilung der aus den genannten Leasing- und Kaufvertragsverhältnissen abgeleiteten Ansprüche der Beschwerdeführerin.

Dabei stützte sie sich auf eine Vereinbarung der Parteien vom 7. Mai 2025 (Schiedsvereinbarung) zur Durchführung eines Meinungsverschiedenheitsverfahrens gemäss Art. 169 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011) .

In seinem Schiedsgutachten vom 14. Januar 2026 legte der Schiedsgutachter seine rechtliche Würdigung und seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen dar. Gestützt darauf gab er folgende "Unverbindliche Empfehlung" ab:

"Aus ökonomischer und risikobezogener Sicht erscheint es als sachgerecht, einen Vergleich abzuschliessen und den Fall abschliessend zu bereinigen, da die rechtlichen Erfolgsaussichten gering und die Durchsetzung mit erheblichem Kosten- und Prozessrisiko verbunden wären."

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht folgende Rechtsbegehren:

"1. Das Urteil des Schiedsrichters vom 14.01.2026 sei aufzuheben.

2. Konkreter Antrag: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die B.________ AG resp. einen geeigneten Schiedsrichter zurückzuweisen.

3. Eventualiter: Das Meinungsverschiedenheitsverfahren sei unter gleichberechtigtem Einbezug/Schilderung/Stellungnahme von A.________ AG neu zu beurteilen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite/Staat."

Das Bundesgericht führte keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1), namentlich ob alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

E. 1.1 Näherer Betrachtung bedarf vorliegend das Anfechtungsobjekt.

Der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG unterliegen "Entscheide von Schiedsgerichten" in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Das Gesetz definiert nicht, was unter einem "Schiedsentscheid" zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung ist der Schiedsentscheid ein Urteil, das aufgrund einer Schiedsvereinbarung (zum Begriff der Schiedsvereinbarung: BGE 147 III 107 E. 3.1.2) durch ein nichtstaatliches Gericht ergeht, dem die Parteien die Entscheidung einer schiedsfähigen Streitigkeit übertragen haben ( BGE 125 I 389 E. 4a; zur analogen Definition des Schiedsentscheids im Sinne von Art. 189 IPRG [SR 291] in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vgl. BGE 149 III 338 E. 2.1). Um als eigentlicher Entscheid zu gelten, der einem Urteil eines staatlichen Gerichts gleichgestellt werden kann, muss das Schiedsgericht hinreichende Gewähr seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bieten ( BGE 149 III 338 E. 2.1; 148 III 427 E. 5.2.2; 119 II 271 E. 3b).

Ein solcher Schiedsentscheid ist den gleichen Wirkungen wie ein staatliches Urteil zugänglich. Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids ( Art. 387 ZPO ). Dies bedingt, dass im Schiedsentscheid autoritativ und verbindlich über die Rechtsbegehren der Parteien entschieden wurde.

E. 1.2 Demgegenüber werden in einem Schiedsgutachten nach Art. 189 Abs. 1 ZPO lediglich einzelne Tatfragen für das Gericht verbindlich geklärt, aber es wird damit kein der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zugänglicher Entscheid gefällt ( BGE 141 III 201 E. 3.2.1). Entsprechend unterliegt das Schiedsgutachten keiner eigenständigen Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz (ANETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 41 zu Art. 189 ZPO ; BERNHARD BERGER/DOMENIC BRAND, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2026, N. 12 zu Art. 189 ZPO ). Der Schiedsgutachter entscheidet nicht über Rechtsbegehren der Parteien, sondern bestimmt lediglich einzelne Fragen zum Sachverhalt ( BGE 141 III 201 E. 3.2.1).

Das streitbetroffene Schiedsgutachten vom 14. Januar 2026 fällt trotz seiner Bezeichnung als "Schiedsgutachten" nicht unter das in Art. 189 Abs. 1 ZPO geregelte Institut. Es bezweckt nicht die Feststellung bestimmter erheblicher Tatsachen, welche das Gericht in einem hängigen Prozess beachten müsste. Eine entsprechende Qualifikation scheidet mithin aus.

E. 1.3 Das streitbetroffene Schiedsgutachten stellt aber auch keinen nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG mit Beschwerde anfechtbaren Schiedsentscheid dar. Der Schiedsgutachter hat darin nicht über ein Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entschieden und keine autoritative, verbindliche Streitentscheidung vorgenommen, die vollstreckt werden könnte. Er wurde in der "Schiedsvereinbarung" nicht beauftragt, verbindlich Recht zu sprechen betreffend die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für die Rechtsverfolgung der Leasingnehmer. Vielmehr sollte der Schiedsgutachter lediglich "eine Beurteilung der Erfolgsaussichten" abgeben.

Dem entspricht der Zweck des in Art. 169 Abs. 1 AVO vorgesehenen Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung: Es geht um eine neutrale Begutachtung der Erfolgschancen des Sachprozesses (Urteil 5C.148/2000 vom 14. September 2000 E. 4b).

In diesem Sinne schloss der Schiedsgutachter seine rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten mit einer "Unverbindlichen Empfehlung" über das weitere Vorgehen. Konkret empfahl er, die Sache zu vergleichen. Sofern sich die Beschwerdeführerin nicht an diese Empfehlung halten möchte, könnte sie ihre Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen versuchen (vgl. etwa das zit. Urteil 5C.148/2000 vom 14. September 2000; zum Anwendungsbereich des Verfahrens nach Art. 169 AVO vgl. BGE 132 III 726 E. 2).

Ob das von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Verfahren den in Art. 169 Abs. 1 AVO statuierten Anforderungen genügte, namentlich ob es "vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren" bot, wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Gemäss ihren Vorbringen wurde es einseitig von der Beschwerdegegnerin eingeholt und instruiert, ohne dass die Beschwerdeführerin in das Verfahren einbezogen und angehört worden wäre. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, da das Schiedsgutachten so oder anders kein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht darstellt.

E. 1.4 Bereits aus diesem Grund, mithin mangels tauglichen Anfechtungsobjekts, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nach Art. 77 BGG (dazu BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteil 4A_532/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1.4 mit Hinweisen) genügt hätte.

E. 2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ohnehin legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, weshalb die restriktiven Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person ausnahmsweise als bedürftig angesehen werden könnte (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2), vorliegend erfüllt wären.

Die unterliegende Beschwerdeführerin wird demnach kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_80/2026

Urteil vom 4. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys, Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiberin Säuberli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahren nach Art. 169 Aufsichtsverordnung; Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach

Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG ,

Beschwerde gegen das Schiedsgutachten des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 14. Januar 2026.

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist bei der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) rechtsschutzversichert.

Die Parteien haben eine Meinungsverschiedenheit über die zu treffenden Massnahmen in folgender Angelegenheit (gemäss den Ausführungen im angefochtenen Schiedsgutachten) :

Die A.________ AG schloss mit der C.________ AG am 3. März 2023 und am 17. März 2023 zwei Kaufverträge über je ein Fahrzeug der Marke D.________ ab. Je gleichentags schloss die C.________ AG für diese beiden Fahrzeuge zwei Leasingverträge mit E.F.________ als Leasingnehmerin ab. Die Fahrzeuge wurden am 4. März 2023 bzw. 18. März 2023 durch die A.________ AG an E.F.________ übergeben. Mit Schreiben vom 27. März 2023 an die A.________ AG trat G.F.________, soweit ersichtlich der Ehemann von E.F.________, vom Leasingvertrag zurück. Die C.________ AG anerkannte in der Folge nach anfänglicher Ablehnung den Widerruf. Die Rückgabe der Fahrzeuge erfolgte soweit ersichtlich im Juni 2023. In diesem Zeitraum, so ist anzunehmen, wurden die Fahrzeuge durch die Leasingnehmerin bzw. deren Angehörige weiterhin genutzt.

Die A.________ AG machte nach Rückgabe der Fahrzeuge gegenüber den Ehegatten F.________ verschiedene Forderungen im Umfang von rund Fr. 62'000.-- bzw. Fr. 78'000.-- (mit Zins, Anwaltskosten und eigenem Aufwand) geltend. Die Ehegatten F.________ erklärten sich vergleichsweise bereit, insgesamt Fr. 11'085.-- zuzüglich nicht von der Kaskoversicherung gedeckte Reparaturkosten zu bezahlen.

B.

Die Beschwerdegegnerin beauftragte Rechtsanwalt Martin Basler (Schiedsgutachter) mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens betreffend die rechtliche Beurteilung der aus den genannten Leasing- und Kaufvertragsverhältnissen abgeleiteten Ansprüche der Beschwerdeführerin.

Dabei stützte sie sich auf eine Vereinbarung der Parteien vom 7. Mai 2025 (Schiedsvereinbarung) zur Durchführung eines Meinungsverschiedenheitsverfahrens gemäss Art. 169 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011) .

In seinem Schiedsgutachten vom 14. Januar 2026 legte der Schiedsgutachter seine rechtliche Würdigung und seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen dar. Gestützt darauf gab er folgende "Unverbindliche Empfehlung" ab:

"Aus ökonomischer und risikobezogener Sicht erscheint es als sachgerecht, einen Vergleich abzuschliessen und den Fall abschliessend zu bereinigen, da die rechtlichen Erfolgsaussichten gering und die Durchsetzung mit erheblichem Kosten- und Prozessrisiko verbunden wären."

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht folgende Rechtsbegehren:

"1. Das Urteil des Schiedsrichters vom 14.01.2026 sei aufzuheben.

2. Konkreter Antrag: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die B.________ AG resp. einen geeigneten Schiedsrichter zurückzuweisen.

3. Eventualiter: Das Meinungsverschiedenheitsverfahren sei unter gleichberechtigtem Einbezug/Schilderung/Stellungnahme von A.________ AG neu zu beurteilen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite/Staat."

Das Bundesgericht führte keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1), namentlich ob alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

1.1. Näherer Betrachtung bedarf vorliegend das Anfechtungsobjekt.

Der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG unterliegen "Entscheide von Schiedsgerichten" in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Das Gesetz definiert nicht, was unter einem "Schiedsentscheid" zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung ist der Schiedsentscheid ein Urteil, das aufgrund einer Schiedsvereinbarung (zum Begriff der Schiedsvereinbarung: BGE 147 III 107 E. 3.1.2) durch ein nichtstaatliches Gericht ergeht, dem die Parteien die Entscheidung einer schiedsfähigen Streitigkeit übertragen haben ( BGE 125 I 389 E. 4a; zur analogen Definition des Schiedsentscheids im Sinne von Art. 189 IPRG [SR 291] in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vgl. BGE 149 III 338 E. 2.1). Um als eigentlicher Entscheid zu gelten, der einem Urteil eines staatlichen Gerichts gleichgestellt werden kann, muss das Schiedsgericht hinreichende Gewähr seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bieten ( BGE 149 III 338 E. 2.1; 148 III 427 E. 5.2.2; 119 II 271 E. 3b).

Ein solcher Schiedsentscheid ist den gleichen Wirkungen wie ein staatliches Urteil zugänglich. Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids ( Art. 387 ZPO ). Dies bedingt, dass im Schiedsentscheid autoritativ und verbindlich über die Rechtsbegehren der Parteien entschieden wurde.

1.2. Demgegenüber werden in einem Schiedsgutachten nach Art. 189 Abs. 1 ZPO lediglich einzelne Tatfragen für das Gericht verbindlich geklärt, aber es wird damit kein der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zugänglicher Entscheid gefällt ( BGE 141 III 201 E. 3.2.1). Entsprechend unterliegt das Schiedsgutachten keiner eigenständigen Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz (ANETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 41 zu Art. 189 ZPO ; BERNHARD BERGER/DOMENIC BRAND, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2026, N. 12 zu Art. 189 ZPO ). Der Schiedsgutachter entscheidet nicht über Rechtsbegehren der Parteien, sondern bestimmt lediglich einzelne Fragen zum Sachverhalt ( BGE 141 III 201 E. 3.2.1).

Das streitbetroffene Schiedsgutachten vom 14. Januar 2026 fällt trotz seiner Bezeichnung als "Schiedsgutachten" nicht unter das in Art. 189 Abs. 1 ZPO geregelte Institut. Es bezweckt nicht die Feststellung bestimmter erheblicher Tatsachen, welche das Gericht in einem hängigen Prozess beachten müsste. Eine entsprechende Qualifikation scheidet mithin aus.

1.3. Das streitbetroffene Schiedsgutachten stellt aber auch keinen nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG mit Beschwerde anfechtbaren Schiedsentscheid dar. Der Schiedsgutachter hat darin nicht über ein Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entschieden und keine autoritative, verbindliche Streitentscheidung vorgenommen, die vollstreckt werden könnte. Er wurde in der "Schiedsvereinbarung" nicht beauftragt, verbindlich Recht zu sprechen betreffend die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für die Rechtsverfolgung der Leasingnehmer. Vielmehr sollte der Schiedsgutachter lediglich "eine Beurteilung der Erfolgsaussichten" abgeben.

Dem entspricht der Zweck des in Art. 169 Abs. 1 AVO vorgesehenen Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung: Es geht um eine neutrale Begutachtung der Erfolgschancen des Sachprozesses (Urteil 5C.148/2000 vom 14. September 2000 E. 4b).

In diesem Sinne schloss der Schiedsgutachter seine rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten mit einer "Unverbindlichen Empfehlung" über das weitere Vorgehen. Konkret empfahl er, die Sache zu vergleichen. Sofern sich die Beschwerdeführerin nicht an diese Empfehlung halten möchte, könnte sie ihre Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen versuchen (vgl. etwa das zit. Urteil 5C.148/2000 vom 14. September 2000; zum Anwendungsbereich des Verfahrens nach Art. 169 AVO vgl. BGE 132 III 726 E. 2).

Ob das von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Verfahren den in Art. 169 Abs. 1 AVO statuierten Anforderungen genügte, namentlich ob es "vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren" bot, wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Gemäss ihren Vorbringen wurde es einseitig von der Beschwerdegegnerin eingeholt und instruiert, ohne dass die Beschwerdeführerin in das Verfahren einbezogen und angehört worden wäre. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, da das Schiedsgutachten so oder anders kein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht darstellt.

1.4. Bereits aus diesem Grund, mithin mangels tauglichen Anfechtungsobjekts, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nach Art. 77 BGG (dazu BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteil 4A_532/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1.4 mit Hinweisen) genügt hätte.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ohnehin legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, weshalb die restriktiven Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person ausnahmsweise als bedürftig angesehen werden könnte (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2), vorliegend erfüllt wären.

Die unterliegende Beschwerdeführerin wird demnach kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Säuberli