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4A_80/2022

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,

Bundesgericht · 2022-05-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_80/2022

Verfügung vom 12. Mai 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

FC A.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Marc Cavaliero und

Rechtsanwältin Carol Etter,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Alleinerbin des B.________, nämlich: C.________, handelnd durch ihre gesetzliche Vertreterin, D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Duarte Costa,

2. Fédération Internationale de Football Association (FIFA),

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Antonio Rigozzi, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal

Arbitral du Sport (TAS) vom 27. Januar 2022

(CAS 2020/A/7424).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. Januar 2022 mit Eingabe vom 17. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Vereinigung der konnexen Beschwerdeverfahren 4A_74/2022, 4A_76/2022, 4A_78/2022 und 4A_80/2022 mit Verfügung vom 22. Februar 2022 derzeit abgewiesen wurde;

dass die Instruktion dieser Verfahren koordiniert erfolgte;

dass B.________, der FIFA und dem TAS mit Verfügungen vom 10. März 2022 jeweils Frist angesetzt wurde, um allfällige Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen;

dass die Beschwerdegegnerin 1 das Bundesgericht mit Schreiben vom 28. März 2022 über das Ableben des B.________ und ihre Stellung als dessen Alleinerbin informierte;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. April 2022 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, nachdem sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten;

dass dieses Schreiben den Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 6. April 2022 zugestellt wurde und sie eingeladen wurden, bis 2. Mai 2022 zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen;

dass den Beschwerdegegnerinnen und dem TAS gleichzeitig die Fristen zur Stellungnahme zur Beschwerde abgenommen wurden;

dass die Beschwerdegegnerinnen nicht reagierten;

dass eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren 4A_74/2022, 4A_76/2022, 4A_78/2022 und 4A_80/2022 definitiv nicht erfolgt;

dass das vorliegende Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

dass den Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht geltend machen und nicht ersichtlich ist, dass ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle