Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland ein vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführer eingereichtes Ausweisungsgesuch gut und verpflichtete die Beschwerdeführer, die 5-Zimmer-Wohnung an U.________ innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen.
Mit Entscheid vom 4. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern eine von den Beschwerdeführern gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 13. Januar 2026 erhobene Berufung ab und setzte die Ausweisungsfrist neu an.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 3 Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_73/2026
Urteil vom 16. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 4. Februar 2026 (ZK 26 58 [60]).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland ein vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführer eingereichtes Ausweisungsgesuch gut und verpflichtete die Beschwerdeführer, die 5-Zimmer-Wohnung an U.________ innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen.
Mit Entscheid vom 4. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern eine von den Beschwerdeführern gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 13. Januar 2026 erhobene Berufung ab und setzte die Ausweisungsfrist neu an.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann