Haftpflicht des Tierhalters | Haftpflichtrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 29.04.2013 4A 734/2012 (4A_734/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 29.04.2013 4A 734/2012 (4A_734/2012) Tribunale federale I Corte di diritto civile 29.04.2013 4A 734/2012 (4A_734/2012)
Haftpflicht des Tierhalters | Haftpflichtrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_734/2012 Verfügung vom 29. April 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Gelzer. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Beschwerdeführerin, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Haftpflicht des Tierhalters, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2012. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Oktober 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und darin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte; dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- bis spätestens am 17. April 2013 aufgefordert wurde; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben 17. April 2013 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. April 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Niquille Der Gerichtsschreiber: Gelzer