Versicherungsvertrag; Taggeld | Vertragsrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 12.11.2012 4A 722/2011 (4A_722/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 12.11.2012 4A 722/2011 (4A_722/2011) Tribunale federale I Corte di diritto civile 12.11.2012 4A 722/2011 (4A_722/2011)
Versicherungsvertrag; Taggeld | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_722/2011 Urteil vom 12. November 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Meier, Beschwerdeführerin, gegen Versicherung X.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Versicherungsvertrag; Taggeld, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2011. Die Präsidentin hat in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2011 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. September 2012 abwies und der Beschwerdeführerin am 13. September 2012 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- ansetzte; dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr bereits am 1. Oktober 2012 eine Fristverlängerung gewährt worden war, den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. November 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl