Urheberrecht | Vertragsrecht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 17.10.2013 4A 714/2012 (4A_714/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 17.10.2013 4A 714/2012 (4A_714/2012) Tribunale federale I Corte di diritto civile 17.10.2013 4A 714/2012 (4A_714/2012)
Urheberrecht | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_714/2012 Verfügung vom 17. Oktober 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte Genossenschaft X.________, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ GmbH, vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Urheberrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2012. In Erwägung, dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 27. Juni 2012 teilweise guthiess; dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 5. Dezember 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts auch Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einreichte; dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni 2012 in Gutheissung der Berufung mit Entscheid vom 20. Juni 2013 aufhob; dass mit der Aufhebung des Entscheides des Zivilgerichts die Beschwerde an das Bundesgericht gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Oktober 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin