Mietvertrag; Verfahrenssistierung; Rückzug, | Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 08.03.2022 4A 70/2022 (4A_70/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 08.03.2022 4A 70/2022 (4A_70/2022) Tribunale federale I Corte di diritto civile 08.03.2022 4A 70/2022 (4A_70/2022)
Mietvertrag; Verfahrenssistierung; Rückzug, | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_70/2022 Verfügung vom 8. März 2022 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mietvertrag; Verfahrenssistierung; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2021 (ZR.2021.45). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 11. Februar 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2021 mit Schreiben vom 3. März 2022 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. März 2022 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer