Aktienkaufvertrag | Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 11.04.2016 4A 70/2016 (4A_70/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 11.04.2016 4A 70/2016 (4A_70/2016) Tribunale federale I Corte di diritto civile 11.04.2016 4A 70/2016 (4A_70/2016)
Aktienkaufvertrag | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_70/2016 Verfügung vom 11. April 2016 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Th. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin, Beschwerdeführerin, gegen B.________GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Mascello, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Aktienkaufvertrag, Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2016 ihre Beschwerde vom 1. Februar 2016 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015zurückgezogen hat; dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben vom 4. April 2016 erklärte, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, gemäss dem die Beschwerdeführerin allfällige durch die Beschwerde entstandene Gerichtskosten übernehme und die Parteien auf eine Parteientschädigung verzichteten; dass dieses Schreiben mit Verfügung vom 5. April 2016 der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, mit der Einladung, eine allfällige Stellungnahme dazu bis zum 20. April 2016einzureichen; dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. April 2016 bestätigte, dass sie auf eine Parteientschädigung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren verzichte; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. April 2016 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer