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4A_682/2014

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Bundesgericht · 2015-05-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Ad hoc Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_682/2014

Verfügung vom 11. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser und Rechtsanwältin Simone Fuchs,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ mbH,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hansjörg Stutzer

und Michael Bösch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen ein Schiedsurteil vom 31. Oktober 2014.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2015 den Rückzug der gegen das Schiedsurteil vom 31. Oktober 2014 erhobenen Beschwerde erklärte;

dass die Beschwerdeführerin auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich Bezug nahm, nach welchem jede Partei die ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten selbst trägt;

dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Mai 2015 bestätigte, dass sie für das bundesgerichtliche Verfahren auf eine Parteientschädigung verzichte;

dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Ad hoc Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin