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4A 678/2012

Bundesgericht · 2013-01-22 · Deutsch CH
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Werkvertrag | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die der Beschwerdegegnerin bis 18. Februar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort wird abgenommen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
  5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 22.01.2013 4A 678/2012 (4A_678/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 22.01.2013 4A 678/2012 (4A_678/2012) Tribunale federale I Corte di diritto civile 22.01.2013 4A 678/2012 (4A_678/2012)

Werkvertrag | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_678/2012 Verfügung vom 22. Januar 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Habke, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Werkvertrag, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2012. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Oktober 2012 mit Beschwerde vom 14. November 2012 beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2013 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung hat vernehmen lassen, für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG); dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 800.-- festzusetzen ist; dass die der Beschwerdegegnerin bis 18. Februar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abzunehmen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die der Beschwerdegegnerin bis 18. Februar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort wird abgenommen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Januar 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin