opencaselaw.ch

4A_669/2014

Rückzug der

Bundesgericht · 2015-01-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 800.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, den Rechtsvertretern von D.________, E.________, F.________ und G.________, der H.________ AG, der I.________ AG, J.________ und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_669/2014

Verfügung vom 7. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,

Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________ und C.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart,

Beschwerdegegner,

D.________,

E.________,

F.________,

G.________,

alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone und Dr. Andreas Gersbach,

H.________ AG,

I.________ AG,

J.________,

Gegenstand

Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2014.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2014 mit Beschwerde vom 24. November 2014 beim Bundesgericht anfocht;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2015 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);

dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 800.-- festzusetzen ist;

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, den Rechtsvertretern von D.________, E.________, F.________ und G.________, der H.________ AG, der I.________ AG, J.________ und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin