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4A_663/2011

Räumungsbefehl,

Bundesgericht · 2011-12-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_663/2011

Verfügung vom 7. Dezember 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Advokat Daniel Wagner,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

alle vier vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Räumungsbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,

vom 3. August 2011.

In Erwägung,

dass E.________ mit Schreiben vom 30. November 2011 erklärte, die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2011 im Namen der Beschwerdeführerin zurückzuziehen, wobei die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführerin getragen würden;

dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitteilte, dass die Parteien eine Lösung gefunden hätten, weshalb sich das Verfahren vor Bundesgericht erübrige;

dass unter diesen Umständen das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

das die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);

dass die Parteientschädigung der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) gekürzt wird;

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin