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4A_649/2010

Treuhandvertrag; Herausgabe,

Bundesgericht · 2011-01-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_649/2010

Verfügung vom 13. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ SA,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Damiano Brusa,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Treuhandvertrag; Herausgabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 12. November 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2011 ihre Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 12. November 2010 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer