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4A_622/2011

Gesellschaftsrecht,

Bundesgericht · 2011-12-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_622/2011

Verfügung vom 8. Dezember 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ SA,

vertreten durch Advokat Anton Arnold,

Beschwerdeführerin,

gegen

Munizipalgemeinde Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 23. Dezember 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 ihre Beschwerde vom 10. Oktober 2011 gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 23. Dezember 2010 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer