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4A 60/2020

Bundesgericht · 2020-02-14 · Deutsch CH
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Mieterausweisung; Rückzug | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 14.02.2020 4A 60/2020 (4A_60/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 14.02.2020 4A 60/2020 (4A_60/2020) Tribunale federale I Corte di diritto civile 14.02.2020 4A 60/2020 (4A_60/2020)

Mieterausweisung; Rückzug | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_60/2020 Verfügung vom 14. Februar 2020 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mieterausweisung; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. Januar 2020 (ZK 19 651). In Erwägung, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2020ihre Beschwerde vom 30. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2020 zurückgezogen haben; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Februar 2020 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Hohl Der Gerichtsschreiber: Widmer