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4A_599/2009

Architekturvertrag; Kostenüberschreitung,

Bundesgericht · 2010-03-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_599/2009

Verfügung vom 19. März 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich.

Gegenstand

Architekturvertrag; Kostenüberschreitung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2009.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2009 mit Schreiben vom 17. März 2010 zurückgezogen hat;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin