opencaselaw.ch

4A_590/2010

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Bundesgericht · 2010-11-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_590/2010

Verfügung vom 29. November 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Säuberli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 20. September 2010.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2010 mit Schreiben vom 24. November 2010 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer