Mietvertrag; Rückzug der Beschwerde, | Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren 4A_585/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 08.01.2024 4A 585/2023 (4A_585/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 08.01.2024 4A 585/2023 (4A_585/2023) Tribunale federale I Corte di diritto civile 08.01.2024 4A 585/2023 (4A_585/2023)
Mietvertrag; Rückzug der Beschwerde, | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_585/2023 Verfügung vom 8. Januar 2024 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________, alle drei vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Beschwerdeführer, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mietvertrag; Rückzug der Beschwerde, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 25. Oktober 2023 (ZSU.2023.170). In Erwägung, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 4. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2023 mit Schreiben vom 5. Januar 2024 zurückgezogen haben; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren 4A_585/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Januar 2024 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jametti Der Gerichtsschreiber: Widmer