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4A_559/2024

Mieterausweisung; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-12-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_559/2024

Verfügung vom 4. Dezember 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Fürsprecher Peter Bichsel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 20. September 2024 (ZK 24 233).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 23. Oktober 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. September 2024 mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer