Auftrag; Kostenvorschuss, | Vertragsrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 08.12.2023 4A 559/2023 (4A_559/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 08.12.2023 4A 559/2023 (4A_559/2023) Tribunale federale I Corte di diritto civile 08.12.2023 4A 559/2023 (4A_559/2023)
Auftrag; Kostenvorschuss, | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_559/2023 Urteil vom 8. Dezember 2023 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Auftrag; Kostenvorschuss, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. November 2023 (ZK 23 426 JAA). Nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 in der rubrizierten Angelegenheit; in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 15. November 2023; in Erwägung, dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Dezember 2023 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jametti Der Gerichtsschreiber: Leemann