Arbeitsvertrag; Beschwerderückzug, | Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 8. November 2021.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 09.11.2021 4A 543/2021 (4A_543/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 09.11.2021 4A 543/2021 (4A_543/2021) Tribunale federale I Corte di diritto civile 09.11.2021 4A 543/2021 (4A_543/2021)
Arbeitsvertrag; Beschwerderückzug, | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_543/2021 Verfügung vom 9. November 2021 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Eisele und Lukas Beeler, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitsvertrag; Beschwerderückzug, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. September 2021 (LA210017-O/Z03). In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2021 seine Beschwerde vom 20. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2021 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 8. November 2021. Lausanne, 9. November 2021 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer