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4A_538/2024

Patentrecht; Patentübertragung; Konkurs einer der beiden

Bundesgericht · 2026-07-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Am 29. November 2022 erhob A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) gegen B.________ (Beklagte 1; Beschwerdegegnerin 1) und die C.________ GmbH (Beklagte 2; Beschwerdegegnerin 2) beim Bundespatentgericht Klage und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

1.1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Rechte an und aus der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung im amtlichen Register einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 1 zu tragen sind.

Eventualiter:

1.2. Es sei festzustellen, dass die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 Inhaberin der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) ist.

2. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Patentanmeldungen EP 3 897 388 (Anmeldenummer EP 19839416.5), US 2022/0067353A 1 (Anmeldenummer US 17/416,344) und CA 3 122 729 A1 (CA 03122729) (zusammen «Folgeanmeldungen») sowie alle Rechte auf und aus Patenten, die aus den Folgeanmeldungen hervorgehen, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung in den amtlichen Registern bezüglich dieser Folgeanmeldungen einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 1 zu tragen sind.

3. Es sei das Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Übertragung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1 bzw. die Eigentumsverhältnisse gemäss Feststellungsbegehren Ziff. 1.2 in Bezug auf die schweizerische Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) und auf dieser beruhenden schweizerischen Teilanmeldungen oder daraus allenfalls zur Erteilung gelangender schweizerischer Patente im Patentregister einzutragen.

4. Es sei festzustellen, dass die Klägerin mit einer vermögensrechtlichen Quote von 50% an der einfachen Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 berechtigt ist.

5. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten 2 vollumfänglich auf die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu Eigentum zu übertragen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1, zzgl. MWSt, unter Einschluss der Kosten für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte.

Eventualiter:

6.

6.1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Rechte an und aus der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) im Umfang, soweit diese als von der Klägerin auf die Beklagte 2 übertragen gelten, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung im amtlichen Register einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 1 zu tragen sind, und es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Rechte an und aus der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) im Umfang, soweit diese als von der Beklagten 1 auf die Beklagte 2 übertragen gelten, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung im amtlichen Register einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von den Beklagten 1 und 2 zu tragen sind.

Eventualiter:

6.2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin Mitinhaberin der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) ist.

7.

7.1. Es sei das Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Klägerin und die Beklagte 1 als gemeinsame Eigentümerinnen (Art. 3 Abs. 2 PatG) anstelle der Beklagten 2 als Inhaberin der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) im Register einzutragen und die Beklagte 2 zu löschen.

Eventualiter:

7.2. Es sei das Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Klägerin als Mitinhaberin der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) im Register einzutragen.

8.

8.1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Patentanmeldungen EP 3 897 388 (Anmeldenummer EP 19839416.5), US 2022/0067353A1 (Anmeldenummer US 17/416,344) und CA 3 122 729 A1 (CA 03122729) (zusammen «Folgeanmeldungen») sowie alle Rechte auf und aus Patenten, die aus den Folgeanmeldungen hervorgehen, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung in den amtlichen Registern bezüglich dieser Folgeanmeldungen einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 1 zu tragen sind.

Eventualiter:

8.2. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, bei den Patentanmeldungen EP 3 897 388 (Anmeldenummer EP 19839416.5), US 2022/0067353A1 (Anmeldenummer US 17/416,344) und CA 3 122 729 A1 (CA 03122729) (zusammen «Folgeanmeldungen») sowie alle Rechte auf und aus Patenten, die aus den Folgeanmeldungen hervorgehen, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die Klägerin als Mitinhaberin einzutragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung in den amtlichen Registern bezüglich dieser Folgeanmeldungen einzutragen, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 2 zu tragen sind.

9.

9.1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin mit einer vermögensrechtlichen Quote von 50% an der einfachen Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 beteiligt ist.

Eventualiter:

9.2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin mit einer vermögensrechtlichen Quote von 50% an der einfachen Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1, an der schweizerischen Patentanmeldung gemäss Rechtsbegehren 7.2 sowie an den Folgeanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 8.2 berechtigt ist.

10. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten 2 vollumfänglich auf die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu Eigentum zu übertragen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2, zzgl. MWSt, unter Einschluss der Kosten für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte.

Sub-Eventualiter:

11. Es seien die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin einen gemäss Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, im Minimum jedoch Fr. 225'000.--, zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2, zzgl. MWSt, unter Einschluss der Kosten für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte.

Ausserdem stellte sie mehrere Verfahrensanträge, darunter Editionsanträge, welche das Bundespatentgericht abwies.

Gemäss Vorinstanz machte die Klägerin mit ihrer Klage im Wesentlichen geltend, dass sie mit der Beklagten 1 von Anfang 2016 bis November 2019 zusammengearbeitet habe, wobei die Parteien zunächst im Rahmen von Profiling-Seminaren der Beklagten 1 kooperiert hätten. Durch diese Zusammenarbeit sei die Idee entstanden, ein Kongruenzanalysetool zu entwickeln, woraus die streitgegenständliche Patentanmeldung hervorgegangen sei. Die Klägerin und die Beklagte 1 hätten gemeinsam Mittel eingesetzt, um diesen gemeinsamen Zweck zu erreichen und dabei die Erfindung gemeinsam gemacht. Daher seien die Rechte an der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893, nachfolgend "Streitpatentanmeldung") sowie an deren Priorität in Anspruch nehmenden Patentanmeldungen EP 3 897 388 ("EP 388"), US 2022/0067353A1 ("US 353") und CA 3 122 729 A1 ("CA 729") auf die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen.

Demgegenüber vertraten die Beklagten den Standpunkt, dass die Beklagte 1 mit der Klägerin nie in einer einfachen Gesellschaft zusammengearbeitet habe, sondern die Beklagte 1 stets darauf geachtet habe, dass die Klägerin einen selbstständigen Status beibehalte. Die Klägerin sei in einem Auftragsverhältnis beschäftigt worden und für den Fall, dass die Erfindung kommerziell erfolgreich werden würde, sei eine Gewinnbeteiligung der Klägerin von 20 % des Nettogewinns vereinbart worden.

B.

Das Bundespatentgericht holte bei Richter Tobias Bremi ein Fachrichtervotum ein, das er am 3. April 2024 erstattete. Dazu konnten sich die Parteien äussern. Am ersten Teil der Hauptverhandlung hörte das Gericht die Klägerin und die Beklagte 1 sowie drei Zeugen an. Der zweite Teil der Hauptverhandlung mit den Partei- und Schlussvorträgen fand am 10. Juni 2024 statt.

Am 9. September 2024 fällte das Bundespatentgericht folgendes Urteil:

1. Die Rechtsbegehren Nr. 1-3 und 5-10 werden abgewiesen.

2. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 4 wird festgestellt, dass die Klägerin mit einer vermögensrechtlichen Quote von 50% an der einfachen Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 berechtigt ist, wobei diese einfache Gesellschaft auf die Entwicklung von D.________ und E.________ ausgerichtet war und Inhaberin der Immaterialgüterrechte an D.________ und E.________ ist.

3. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 11 wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin Fr. 75'000.-- zu bezahlen.

C.

Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, was folgt:

1.

1.1. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, die Patentanmeldungen EP 3897388 (Anmeldenummer EP 19839416.5), US 2022/0067353A1 (Anmeldenummer US 17/416,344) und CA 3 122 729 A1 (CA 03122729) (zusammen «Folgeanmeldungen») sowie alle Rechte auf und aus Patenten, die aus den Folgeanmeldungen hervorgehen, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beschwerdegegnerin 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung in den amtlichen Registern bezüglich dieser Folgeanmeldungen einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beschwerdegegnerin 1 zu tragen sind.

1.2. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beschwerdegegnerin 2 vollumfänglich auf die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beschwerdegegnerin 1 zu Eigentum zu übertragen.

Eventualiter:

2. In Ergänzung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils seien die Beschwerdegegnerin 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin neben den zugesprochenen Fr. 75'000.-- zusätzlich einen gemäss Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, im Minimum jedoch Fr. 150'000.--, zu bezahlen.

3. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien Kosten und Entschädigung ausgangsgemäss zu verlegen.

Eventualiter:

4. Es sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Anträge 1-3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2, zzgl. MWSt.

Das Bundesgericht verzichtete nach Aufhebung der Sistierung (vgl. nachstehend sub D) auf die Einholung von Antworten zur Beschwerde.

D.

Mit Schreiben vom 13. November 2024 teilten die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen dem Bundesgericht mit, dass über die Beschwerdegegnerin 2, die C.________ GmbH, am 7. November 2024 der Konkurs eröffnet worden sei. Dies belegten sie mit einem Auszug aus dem Handelsregister.

Hierauf ordnete das präsidierende Mitglied mit Verfügung vom 14. November 2024 an, dass das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf Art. 207 SchKG sistiert werde.

E.

Am 30. Januar 2026 teilte das Konkursamt Bern-Mittelland mit, dass weder die Konkursmasse noch ein Gläubiger den Prozess weiterführen werde. Es vertrat die Auffassung, das Verfahren sei abzuschreiben.

Hierzu sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Februar 2026 das rechtliche Gehör gewährt.

Die Beschwerdegegnerinnen schlossen sich in der Eingabe vom 3. März 2026 der Ansicht an, das Verfahren abzuschreiben, dies unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, welche die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin 2 bei Beschwerdeeinreichung gekannt habe. Mangels Einholung einer Antwort könne auf eine Parteientschädigung verzichtet werden.

Die Beschwerdeführerin plädierte mit Eingabe vom 2. März 2026 für Weiterführung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren werde weder betreffend die Beschwerdegegnerin 1 noch die Beschwerdegegnerin 2 gegenstandslos. In einer weiteren Eingabe vom 26. März 2026 äussert sie sich eingehend zu den Auswirkungen hinsichtlich der Beschwerdebegehren betreffend die Beschwerdegegnerin 1, wobei sie neue Vorbringen anfügte, namentlich, dass die streitbetroffenen Patente betrügerisch abgetreten worden seien. Ferner beantragte sie solidarische Kosten- und Entschädigungsauflage an die Beschwerdegegnerinnen.

Die Beschwerdegegnerinnen wiesen mit Eingabe vom 13. April 2026 die neuen Vorbringen und Vorwürfe zurück. Ausserdem widersprachen sie einer Anerkennung der Forderung im Umfang von Fr. 495'000.--. Die Kollozierung sei, soweit der Betrag über die vom Bundespatentgericht zugesprochenen Fr. 75'000.-- hinaus gehe, bestritten worden.

In einem weiteren Schriftenwechsel stritten sich die Parteien über die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei Beschwerdeeinreichung schon von der finanziellen Lage der Beschwerdegegnerin 2 Kenntnis hatte. Den Abschluss machte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2026.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Am 29. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen ihre Klage ein.

Das Bundespatentgericht fällte am 9. September 2024 sein Urteil, mit dem es die Klage einerseits über weite Strecken abwies und andererseits diese auch gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nur teilweise guthiess (Dispositivziffern 1 und 2). Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin 2 zur Zahlung von Fr. 75'000.-- an die Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 3). Ausserdem wurden die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 solidarisch zur Zahlung von Fr. 3'496.40 Gerichtskosten verpflichtet (Dispositivziffer 5).

Am 7. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.

Über die Beschwerdegegnerin 2 wurde am 7. November 2024 der Konkurs eröffnet.

E. 2 Die rechtliche Ausgangslage gestaltet sich demnach wie folgt:

Aus der Sicht der konkursiten Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um einen Passivprozess.

Bei einem Konkurs werden Zivilprozesse, in denen der Gemeinschuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt (Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich

pro memoria vorzumerken (Art. 63 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]).

Anschliessend muss die Masse entscheiden, ob sie den Anspruch anerkennen oder den Prozess übernehmen will. Sie kann die Prozessführung nicht dem Schuldner überlassen. Verzichtet die Masse auf die Fortführung des Verfahrens, ist den Gläubigern Gelegenheit zu geben, ein "Abtretungsbegehren" im Sinne von Art. 260 SchKG zu stellen (BGE 134 III 75 E. 2; 83 III 75 [dort S. 77]; Urteil 5A_417/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.1). Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt. Sie ist endgültig zu kollozieren; die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten (Art. 63 Abs. 2 KOV).

Der Verzicht auf Fortführung eines Passivprozesses führt mithin zur Anerkennung der Klage und Beendigung des Prozesses mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Masse (BGE 133 III 377 E. 5.2.1; 132 III 89 E. 1.4; 109 III 31 E. 4

in fine; Urteile 4A_279/2023 vom 14. September 2023 E. 2.2.1; 4F_20/2017 vom 11. März 2019 E. 1; 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; Isabelle Romy, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 207 SchKG; Wohlfart/Meyer Honegger, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 207 SchKG).

Der Zivilprozess ist in einem solchen Fall zufolge Anerkennung abzuschreiben (Urteile 4A_279/2023 vom 14. September 2023 E. 2.2.1; 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; 4F_20/2017 vom 11. März 2019 E. 1; 4C.429/2006 vom 2. März 2009; Hierholzer/Kramer/Sogo, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, a.a.O., N. 78 zu Art. 247 SchKG).

E. 3 Vorliegend fiel die Beschwerdegegnerin 2 nicht während des erstinstanzlichen Verfahrens in Konkurs, sondern erst während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Es kann mithin einzig um die Anerkennung der die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Beschwerdebegehren gehen (vgl. Urteile 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; 4C.237/1998 vom 19. November 1998 E. 1b).

Im Allgemeinen bedeutet die Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens durch den Rechtsmittelbeklagten, der im erstinstanzlichen Verfahren Beklagter war und dort mit seinem Klageabweisungsantrag [teilweise] obsiegte, inhaltlich eine Klageanerkennung (Christoph Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozess, Bern 2018, Rz. 680).

Vorliegend korrespondiert das die Beschwerdegegnerin 2 betreffende Beschwerdebegehren 2 mit dem Klagebegehren 11, das die Vorinstanz nur teilweise gutgeheissen hat. Im Raum steht demnach dessen Anerkennung, soweit es über die teilweise Gutheissung hinausgeht.

E. 4 Die Beschwerdegegnerin 2 wird vom Beschwerdebegehren 2 wie folgt avisiert:

"In Ergänzung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils seien die Beschwerdegegnerin 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin neben den zugesprochenen CHF 75'000.00 zusätzlich einen gemäss Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, im Minimum jedoch CHF 150'000.00, zu bezahlen."

Das so formulierte Beschwerdebegehren 2 kann nicht

tel quel als anerkannt gelten. In zwei Richtungen ergeben sich Einschränkungen:

E. 4.1 Zum einen fällt eine rechtswirksame Anerkennung einer solidarischen Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 von vornherein ausser Betracht. Der Verzicht auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen die konkursite Beschwerdegegnerin 2 kann einzig die Anerkennung der gegen diese, die Beschwerdegegnerin 2, gerichteten Forderung bewirken, nicht dagegen auch die verlangte solidarische Verpflichtung der vom Konkurs nicht betroffenen Beschwerdegegnerin 1.

E. 4.2 Die andere Einschränkung betrifft die Höhe der anerkannten Forderung. Auch eine lediglich

pro memoria vorzumerkende Forderung muss dem Betrag nach bestimmt sein, um Art. 63 Abs. 1 KOV zu genügen (BGE 113 III 132 E. 4b

in fine). Vorliegend streiten sich die Parteien darüber, in welchem Umfang die erfolgte Kollozierung

pro memoria unbestritten geblieben und rechtens sei. Darüber zu befinden ist nicht Sache des Bundesgerichts.

Zu bemerken ist immerhin Folgendes: Da es sich beim Beschwerdebegehren 2 um eine unbezifferte Forderung handelt und die verlangte Durchführung eines Beweisverfahrens vor Bundesgericht ausser Betracht fällt, erstreckt sich die Anerkennung höchstens auf den bezifferten Mindestbetrag, mithin neben den vom Bundespatentgericht zugesprochenen Fr. 75'000.-- auf zusätzliche Fr. 150'000.-- (vgl. Verfügung 4C.97/1995 vom 12. Februar 1997; Hierholzer/Kramer/Sogo, a.a.O., N. 67 zu Art. 247 SchKG).

E. 5 Die Abschreibung infolge Anerkennung der Beschwerde bzw. der Klage ist in Art. 32 Abs. 2 BGG nicht genannt.

E. 5.1 Darin erblickt ein Teil der Lehre ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinn, dass eine Abschreibung des Verfahrens nicht möglich sei; vielmehr sei die Anerkennung unbeachtlich und entbinde das Gericht nicht von der Pflicht zur Prüfung der Beschwerde (Matthias Härri, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 32 BGG; vgl. auch BGE 107 II 189 E. 1). Dem stimmt die Rechtsprechung zu, soweit der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen ist (Urteile 8C_331/2020 vom 4. März 2021 E. 2.1; 2C_299/2009 vom 28. Juni 2010 E. 1.3.4).

E. 5.2 Soweit der Streitgegenstand in der Verfügungsgewalt der Parteien liegt, wird demgegenüber Abschreibung nach Art. 32 Abs. 2 BGG zufolge Gegenstandslosigkeit angenommen (Verfügungen 5A_516/2018 vom 3. Dezember 2019; 5A_574/2013 vom 9. Oktober 2013; Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 32 BGG).

Denn in der Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens liegt funktional eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug, je nachdem, welche Parteirolle (Kläger/Beklagter) der Anerkennende im vorangehenden Verfahren innehatte (Hurni, a.a.O., Rz. 680; Verfügung 4A_437/2025 vom 3. November 2025 E. 4). Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, die Anerkennung verfahrensmässig anders zu behandeln als den Rückzug, der in Art. 32 Abs. 2 BGG genannt ist.

E. 5.3 In letztere Kategorie fällt die Klageanerkennung, wie sie in Art. 63 Abs. 2 KOV als Folge des Verzichts auf die Fortführung des Prozesses vorgesehen ist. Darin wurde vor Erlass des Bundesgerichtsgesetzes eine Abstandserklärung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG gesehen, die gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen zur Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens führte (vgl. Verfügung vom 4C.97/1995 vom 12. Februar 1997).

Nunmehr ist in einem derartigen Fall das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG ohne weitere Prüfung der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 5.4 Vorliegend ist diese Folge nur zu verfügen, soweit sich die Beschwerde gegen die konkursite Beschwerdegegnerin 2 richtet. Betreffend die Beschwerdegegnerin 1 ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Aus letzterem Grund fällt vorliegend die (deklaratorische) Aufhebung des angefochtenen Urteils ausser Betracht, obgleich grundsätzlich mit der Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens ohne Weiteres die Anerkennung des kassatorischen Rechtsmittelbegehrens verbunden ist (vgl. Hurni, a.a.O., Rz. 682). Wegen der engen Verflechtung und teilweise Interdependenz der gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen gerichteten Klage- und Beschwerdebegehren, die sich auch im angefochtenen Urteil niederschlagen, muss dessen Aufhebung in casu unterbleiben. Eine Trennung der einzig die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Teile des Verfahrens ist nicht möglich bzw. wird von den Parteien nicht dargetan. Das gilt auch betreffend die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Deshalb unterbleibt auch eine Rückweisung zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen in Berücksichtigung des Verfahrensausgangs betreffend die Beschwerdegegnerin 2.

E. 6 Zu entscheiden bleiben die bundesgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen der Abschreibungsverfügung.

E. 6.1 Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2026 wurden die Parteien eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2026, die Kosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen, da sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von der schwierigen finanziellen Situation der Beschwerdegegnerin 2 gewusst habe. Mangels Einholung einer Antwort könne auf eine Parteientschädigung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Eingabe vom 26. März 2026, die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung den Beschwerdegegnerinnen solidarisch aufzuerlegen, da sie die Gegenstandslosigkeit direkt und indirekt verursacht hätten.

E. 6.2 Praxisgemäss wird in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt (Verfügung 4A_437/2025 vom 3. November 2025 E. 4). Im vorliegenden Fall verursachte die Beschwerdegegnerin 2 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Entsprechend wird sie für die Abschreibungsverfügung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG).

Da die Abschreibung infolge Fortführung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beschwerdegegnerin 1 in diesem Rahmen ergehen kann und keine separate Verfügung erforderlich ist, rechtfertigt es sich, diesbezüglich auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Jedoch hat die Beschwerdegegnerin 2 die insoweit als obsiegende Partei geltende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Der Betrag wird ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festgelegt, nachdem von der Anerkennung einzig das Beschwerdebegehren 2 ohne solidarische Verpflichtung und höchstens im angegebenen Mindestbetrag betroffen ist.

Urteil in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1

E. 7 Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG). Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb kein Streitwert erforderlich ist (Art. 74 Abs. 2 lit. e BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise nicht durchgedrungen und demnach zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insoweit steht dem Eintreten grundsätzlich nichts entgegen. Vorbehalten bleibt eine rechtsgenügliche Begründung (E. 8).

E. 8.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

E. 8.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 II 537 E. 3.1; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).

E. 8.3 In die Beweiswürdigung des Sachgerichts greift das Bundesgericht nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2).

E. 8.4 Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeführerin teilweise nicht. Sie verkennt in grundsätzlicher Hinsicht, dass das Bundesgericht auch bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Urteile des als einzige Vorinstanz entscheidenden Bundespatentgerichts keine Appellationsinstanz ist, die den Sachverhalt und die Rechtsanwendung neu beurteilt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich grösstenteils in der Darlegung des eigenen Standpunkts, ohne sich rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll.

E. 9.1 In der Sache geht es um die Übertragung einer Patentanmeldung bzw. von Folgeanmeldungen sowie aller Rechte auf und aus Patenten, die aus dieser Anmeldung bzw. den Folgeanmeldungen hervorgehen. Vor Bundesgericht verzichtet die Beschwerdeführerin auf weitere Anträge zur schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) und beschränkt sich auf die Übertragung der Auslandspatente (EP 3 897 388; Anmeldenummer EP 19839416.5; US 2022/0067353A1, Anmeldenummer US 17/416,344 und CA 3 122 729 A1, Anmeldenummer CA 03122729).

Im Hauptbegehren verlangt sie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1, die diesbezüglichen Rechte an die einfache Gesellschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1, zu übertragen bzw. dafür besorgt zu sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 mangels gültiger Übertragung die Rückübertragung vornehme. Entsprechend auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin folgende Substanziierungs- und Beweisthemen: Dass

1. sie Miterfinderin der Streitpatentanmeldung ist [...];

2. zwischen ihr und der Beklagten 1 eine einfache Gesellschaft bestand;

3. das Recht auf das Patent auf diese einfache Gesellschaft übergegangen ist;

4. das Recht auf das Patent nicht gültig an die Beklagte 2 übertragen wurde.

Betreffend das erste Beweisthema konnte die Beschwerdeführerin von der natürlichen Vermutung profitieren, Miterfinderin zu sein, da sie in der Anmeldung von der Beschwerdegegnerin 2 als solche bezeichnet worden war. Gemäss Würdigung der Vorinstanz vermochten die Beschwerdegegnerinnen an dieser Vermutungsfolge keine ernsthaften Zweifel zu wecken, auch wenn es zutreffe, dass D.________ und E.________ keine Grundlage der Streitpatentanmeldung gebildet hätten. Entsprechend schloss die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei Miterfinderin der Streitpatentanmeldung und das Recht auf das Patent sei originär auch bei ihr entstanden. Dies ficht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht selbstredend nicht an.

Betreffend das zweite (und damit zusammenhängend dritte) Beweisthema unterschied die Vorinstanz in zwei Teilprojekte. Sie gelangte nach eingehender Würdigung der vorgelegten Beweise zu folgendem Schluss:

Für das Teilprojekt D.________ und E.________ vermochte die Beschwerdeführerin den Bestand einer einfachen Gesellschaft, bestehend aus ihr und der Beschwerdegegnerin 1, zu beweisen. Dies half der Beschwerdeführerin indessen nicht: Denn die Vorinstanz stellte fest, dass die streitgegenständliche Erfindung weder auf D.________ noch auf E.________ beruht. Demnach falle das Recht auf das Patent an der streitgegenständlichen Erfindung nicht dieser einfachen Gesellschaft zu.

Für das Teilprojekt "Profiling mit Kl" erachtete die Vorinstanz den Beweis einer einfachen Gesellschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 für misslungen. Die erfindungsgemässe Lehre sei in dieser Teilprojektphase "Profiling mit Kl" entwickelt worden. In dieser Phase sei die Beschwerdeführerin mangels Beweises eines anderen Vertragsverhältnisses gestützt auf Art. 394 Abs. 2 OR als Auftragnehmerin der Beschwerdegegnerin 2 zu betrachten.

Entsprechend prüfte die Vorinstanz (viertes Beweisthema), ob die Beschwerdeführerin ihr Recht auf das Patent qua Auftragsverhältnis oder per separatem Rechtsgeschäft gültig auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen habe bzw. ob sie - wie die Beschwerdeführerin (eventualiter) geltend machte - wegen der behaupteten mangelhaften Übertragung ein Recht auf Rückübertragung habe. Dabei gelangte die Vorinstanz in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass keinerlei Zweifel daran bestünden, dass die Erfindungstätigkeit vom Auftrag erfasst gewesen sei. Folglich sei das Recht auf das Patent von der Beschwerdeführerin auftragsrechtlich auf die Beschwerdegegnerin 2 gültig übergegangen. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Rückübertragungsanspruch.

Folgerichtig wies die Vorinstanz die Rechtsbegehren 1-3 und 5-10 ab.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Auffassung, D.________ und E.________ seien nicht Grundlage der streitgegenständlichen Erfindung.

Demgegenüber ficht sie die Schlussfolgerung der Vorinstanz ausdrücklich

nicht an, dass für das Teilprojekt "Profiling mit Kl", das zur eigentlichen Erfindung geführt habe, keine einfache Gesellschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 bewiesen sei, weshalb insoweit Auftragsrecht gelte, so dass die Beschwerdeführerin als Beauftragte ihre Rechte von vornherein an die Beschwerdegegnerin 2 abgegeben habe.

E. 9.3 Demnach bildet zentraler Punkt der Beschwerde die Schlussfolgerung der Vorinstanz, D.________ und E.________ seien nicht Grundlage der streitgegenständlichen Erfindung. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz diesbezüglich vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben, indem sie "eine Vielzahl von zentralen Behauptungen" der Beschwerdeführerin, die alle "unbestritten" geblieben seien, "völlig ignoriert" habe. Dabei verweist sie vor allem auf die Tabelle in Rz. 138 der Klage und behauptet, die Beschwerdegegnerinnen hätten die dortigen Behauptungen nicht bestritten. Dennoch habe die Vorinstanz nicht darauf abgestellt und die Tabelle nur ein einziges Mal erwähnt. Hätte die Vorinstanz diese nicht "ignoriert", hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass D.________ und E.________ sehr wohl Grundlage der streitgegenständlichen Erfindung und damit der Patentanmeldung seien.

E. 9.4 Gemäss Vorinstanz sind D.________ und E.________ nicht Grundlage und wesentliche Ausgangspunkte für den Gegenstand der Streitpatentanmeldung, da die wesentlichen Elemente des Gegenstands des Streitpatents nicht enthalten sind, und weil D.________ und E.________ nicht über eine Automatisierung dessen, was bereits früher im Rahmen der Seminare angeboten wurde, hinausgehen. Die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss, indem sie betreffend die tatsächlichen Grundlagen die Beweise würdigte und die gewonnenen Erkenntnisse aufgrund des Fachrichtervotums einer patentrechtlichen Beurteilung unterzog. Dazu ermittelte sie zunächst den technischen Inhalt der Streitpatentanmeldung und beurteilte auf dieser Grundlage, ob D.________ und E.________ der strittigen Erfindung entsprechen, was sie verneinte.

E. 9.5 Demnach könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur Erfolg haben, wenn sie einerseits die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung als willkürlich auszuweisen vermöchte (vgl. E. 8.2 und 8.3) und andererseits dartun könnte, dass die Vorinstanz bei der technischen Beurteilung der Streitpatentanmeldung und von D.________/E.________ von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist. Denn soweit es um technische Fragen geht, zu deren Beurteilung in erster Linie das u.a. mit technischen Fachrichtern besetzte Bundespatentgericht berufen ist, greift das Bundesgericht nur ein, wenn ein rechtswidriges Vorgehen bzw. Prüfungsprogramm aufgezeigt ist (vgl. Urteil 4A_91/2025 vom 23. Mai 2025 E. 5.5).

Beides kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Weder zeigt die Beschwerdeführerin Willkür in der Beweiswürdigung bzw. der Sachverhaltsfeststellung auf noch eine Rechtsverletzung bei der technischen Beurteilung der Streitpatentanmeldung und von D.________/E.________. Sie präsentiert grösstenteils appellatorische Kritik, worauf nicht eingetreten werden kann.

Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz verletze Art. 150 ZPO, weil sie ihre Behauptungen in Rz. 138 der Klage nicht als unbestrittene Tatsachen vorausgesetzt habe. Laut Vorinstanz (E. 23) haben die Beschwerdegegnerinnen explizit und nicht bloss pauschal bestritten, dass D.________ und E.________ der strittigen Erfindung in irgendeiner Weise entsprechen. Sodann kann auch keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe Behauptungen der Beschwerdeführerin und namentlich die Tabelle in Rz. 138 der Klage "völlig ignoriert". Vielmehr berücksichtigte sie den Standpunkt der Beschwerdeführerin ausdrücklich (E. 24 S. 20). Jedoch vermochte sie ihren Darlegungen inhaltlich nicht zu folgen, sondern begründete eingehend, weshalb sie zum gegenteiligen Schluss gelangte, dass D.________ und E.________ dem Gegenstand der Streitpatentanmeldung nicht entsprechen. In einem solchen Vorgehen liegt entgegen dem unhaltbaren Vorwurf der Beschwerdeführerin keine "mangelhafte Begründung des Urteils" und keine Verletzung von Art. 238 lit. g ZPO .

Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung hinsichtlich der technischen Beurteilung der Streitpatentanmeldung von D.________/E.________ auf. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht bloss ihre eigene Sicht der Dinge, wonach D.________ und E.________ "sehr wohl Grundlage und wesentliche Ausgangspunkte für den Gegenstand der Streitpatentanmeldung" bildeten. Damit gibt sie dem Bundesgericht keinerlei Anlass, in die gegenteilige Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz einzugreifen. Demnach hat es dabei sein Bewenden.

E. 9.6 Damit ist dem Haupt-Beschwerdebegehren 1, das auf Aufhebung von Dispositivziffer 1 (Abweisung der Klagebegehren 1-3 und 5-10) des angefochtenen Urteils zielt, die Grundlage entzogen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit angesichts der teilweise mangelhaften Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann.

E. 10.1 Zu prüfen bleibt das Eventual-Beschwerdebegehren 2. Damit richtet sich die Beschwerdeführerin gegen Dispositivziffer 3, in der die Vorinstanz (einzig) die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtete, der Beschwerdeführerin gestützt auf Auftragsrecht Fr. 75'000.-- zu bezahlen.

Mit ihrer Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin darüber hinaus einerseits die solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 und andererseits einen höheren Betrag erreichen, nämlich zusätzlich zu den zugesprochenen Fr. 75'000.-- einen gemäss Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, mindestens aber Fr. 150'000.--.

E. 10.2 Auf dieses Begehren kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden:

Die Vorinstanz sprach diese Entschädigung gestützt auf das Beweisergebnis zu, wonach die erfindungsgemässe Lehre weder auf D.________ noch auf E.________ beruht, sondern in der Teilprojektphase "Profiling mit Kl" entwickelt wurde. Für diese Phase bestand keine einfache Gesellschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1. Vielmehr war die Beschwerdeführerin in dieser Phase Auftragnehmerin der Beschwerdegegnerin 2. Mit Blick auf dieses Ergebnis verpflichtete die Vorinstanz folgerichtig einzig die Auftraggeberin, die Beschwerdegegnerin 2, und nicht auch die Beschwerdegegnerin 1.

In der Beschwerde fehlt jedoch betreffend die beantragte solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 jegliche Begründung. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich eine solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 mit der Beschwerdegegnerin 2 ergeben soll, wenn das Beweisergebnis der Vorinstanz, welches die Beschwerdeführerin nicht umzustossen vermochte (soweit sie es überhaupt anfocht), zugrunde gelegt wird. Erst in der Stellungnahme vom 2. März 2026 zur Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Februar 2026 versucht die Beschwerdeführerin, die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin 1 für die genannte Entschädigung zu begründen, indem sie eine Durchgriffssituation geltend macht. Damit kann sie nicht gehört werden. Der Versuch erfolgt zu spät und stützt sich auf unzulässige Noven. Somit ist auf diese Vorbringen von vornherein nicht einzugehen.

Entbehrt die beanspruchte solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 bereits im Grundsatz der erforderlichen Beschwerdebegründung, zielt auch sämtliche Kritik an der von der Vorinstanz festgestellten Höhe der zugesprochenen Entschädigung ins Leere. Die Beschwerdegegnerin 1 trifft unabhängig von der Höhe der Entschädigung keine solidarische Haftung dafür.

E. 11 Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1 richtet, kann grösstenteils mangels rechtsgenügender Begründung nicht darauf eingetreten werden. Im Übrigen ist sie unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da der Beschwerdegegnerin 1 mangels Einholung einer Antwort zur Beschwerde kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt und erkennt das Bundesgericht:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Beschwerdegegnerin 2 betreffend, als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird, soweit die Beschwerdegegnerin 1 betreffend, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundespatentgericht und dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_538/2024

Verfügung und Urteil vom

3. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weissberg,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________ GmbH in Liquidation,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph Schlosser und Rechtsanwältin Maud Fragnière,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Patentrecht; Patentübertragung; Konkurs einer der beiden Beschwerdegegnerinnen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 9. September 2024 (O2022_011).

Sachverhalt:

A.

Am 29. November 2022 erhob A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) gegen B.________ (Beklagte 1; Beschwerdegegnerin 1) und die C.________ GmbH (Beklagte 2; Beschwerdegegnerin 2) beim Bundespatentgericht Klage und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

1.1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Rechte an und aus der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung im amtlichen Register einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 1 zu tragen sind.

Eventualiter:

1.2. Es sei festzustellen, dass die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 Inhaberin der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) ist.

2. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Patentanmeldungen EP 3 897 388 (Anmeldenummer EP 19839416.5), US 2022/0067353A 1 (Anmeldenummer US 17/416,344) und CA 3 122 729 A1 (CA 03122729) (zusammen «Folgeanmeldungen») sowie alle Rechte auf und aus Patenten, die aus den Folgeanmeldungen hervorgehen, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung in den amtlichen Registern bezüglich dieser Folgeanmeldungen einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 1 zu tragen sind.

3. Es sei das Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Übertragung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1 bzw. die Eigentumsverhältnisse gemäss Feststellungsbegehren Ziff. 1.2 in Bezug auf die schweizerische Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) und auf dieser beruhenden schweizerischen Teilanmeldungen oder daraus allenfalls zur Erteilung gelangender schweizerischer Patente im Patentregister einzutragen.

4. Es sei festzustellen, dass die Klägerin mit einer vermögensrechtlichen Quote von 50% an der einfachen Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 berechtigt ist.

5. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten 2 vollumfänglich auf die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu Eigentum zu übertragen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1, zzgl. MWSt, unter Einschluss der Kosten für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte.

Eventualiter:

6.

6.1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Rechte an und aus der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) im Umfang, soweit diese als von der Klägerin auf die Beklagte 2 übertragen gelten, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung im amtlichen Register einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 1 zu tragen sind, und es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Rechte an und aus der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) im Umfang, soweit diese als von der Beklagten 1 auf die Beklagte 2 übertragen gelten, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung im amtlichen Register einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von den Beklagten 1 und 2 zu tragen sind.

Eventualiter:

6.2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin Mitinhaberin der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) ist.

7.

7.1. Es sei das Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Klägerin und die Beklagte 1 als gemeinsame Eigentümerinnen (Art. 3 Abs. 2 PatG) anstelle der Beklagten 2 als Inhaberin der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) im Register einzutragen und die Beklagte 2 zu löschen.

Eventualiter:

7.2. Es sei das Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Klägerin als Mitinhaberin der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) (einschliesslich möglicher Teilanmeldungen oder aus dieser Anmeldung allenfalls zur Erteilung gelangenden Patente) im Register einzutragen.

8.

8.1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die Patentanmeldungen EP 3 897 388 (Anmeldenummer EP 19839416.5), US 2022/0067353A1 (Anmeldenummer US 17/416,344) und CA 3 122 729 A1 (CA 03122729) (zusammen «Folgeanmeldungen») sowie alle Rechte auf und aus Patenten, die aus den Folgeanmeldungen hervorgehen, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung in den amtlichen Registern bezüglich dieser Folgeanmeldungen einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 1 zu tragen sind.

Eventualiter:

8.2. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, bei den Patentanmeldungen EP 3 897 388 (Anmeldenummer EP 19839416.5), US 2022/0067353A1 (Anmeldenummer US 17/416,344) und CA 3 122 729 A1 (CA 03122729) (zusammen «Folgeanmeldungen») sowie alle Rechte auf und aus Patenten, die aus den Folgeanmeldungen hervorgehen, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die Klägerin als Mitinhaberin einzutragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung in den amtlichen Registern bezüglich dieser Folgeanmeldungen einzutragen, wobei die Kosten hierfür von der Beklagten 2 zu tragen sind.

9.

9.1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin mit einer vermögensrechtlichen Quote von 50% an der einfachen Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 beteiligt ist.

Eventualiter:

9.2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin mit einer vermögensrechtlichen Quote von 50% an der einfachen Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1, an der schweizerischen Patentanmeldung gemäss Rechtsbegehren 7.2 sowie an den Folgeanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 8.2 berechtigt ist.

10. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten 2 vollumfänglich auf die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu Eigentum zu übertragen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2, zzgl. MWSt, unter Einschluss der Kosten für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte.

Sub-Eventualiter:

11. Es seien die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin einen gemäss Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, im Minimum jedoch Fr. 225'000.--, zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2, zzgl. MWSt, unter Einschluss der Kosten für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte.

Ausserdem stellte sie mehrere Verfahrensanträge, darunter Editionsanträge, welche das Bundespatentgericht abwies.

Gemäss Vorinstanz machte die Klägerin mit ihrer Klage im Wesentlichen geltend, dass sie mit der Beklagten 1 von Anfang 2016 bis November 2019 zusammengearbeitet habe, wobei die Parteien zunächst im Rahmen von Profiling-Seminaren der Beklagten 1 kooperiert hätten. Durch diese Zusammenarbeit sei die Idee entstanden, ein Kongruenzanalysetool zu entwickeln, woraus die streitgegenständliche Patentanmeldung hervorgegangen sei. Die Klägerin und die Beklagte 1 hätten gemeinsam Mittel eingesetzt, um diesen gemeinsamen Zweck zu erreichen und dabei die Erfindung gemeinsam gemacht. Daher seien die Rechte an der schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893, nachfolgend "Streitpatentanmeldung") sowie an deren Priorität in Anspruch nehmenden Patentanmeldungen EP 3 897 388 ("EP 388"), US 2022/0067353A1 ("US 353") und CA 3 122 729 A1 ("CA 729") auf die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 zu übertragen.

Demgegenüber vertraten die Beklagten den Standpunkt, dass die Beklagte 1 mit der Klägerin nie in einer einfachen Gesellschaft zusammengearbeitet habe, sondern die Beklagte 1 stets darauf geachtet habe, dass die Klägerin einen selbstständigen Status beibehalte. Die Klägerin sei in einem Auftragsverhältnis beschäftigt worden und für den Fall, dass die Erfindung kommerziell erfolgreich werden würde, sei eine Gewinnbeteiligung der Klägerin von 20 % des Nettogewinns vereinbart worden.

B.

Das Bundespatentgericht holte bei Richter Tobias Bremi ein Fachrichtervotum ein, das er am 3. April 2024 erstattete. Dazu konnten sich die Parteien äussern. Am ersten Teil der Hauptverhandlung hörte das Gericht die Klägerin und die Beklagte 1 sowie drei Zeugen an. Der zweite Teil der Hauptverhandlung mit den Partei- und Schlussvorträgen fand am 10. Juni 2024 statt.

Am 9. September 2024 fällte das Bundespatentgericht folgendes Urteil:

1. Die Rechtsbegehren Nr. 1-3 und 5-10 werden abgewiesen.

2. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 4 wird festgestellt, dass die Klägerin mit einer vermögensrechtlichen Quote von 50% an der einfachen Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1 berechtigt ist, wobei diese einfache Gesellschaft auf die Entwicklung von D.________ und E.________ ausgerichtet war und Inhaberin der Immaterialgüterrechte an D.________ und E.________ ist.

3. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 11 wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin Fr. 75'000.-- zu bezahlen.

C.

Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, was folgt:

1.

1.1. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, die Patentanmeldungen EP 3897388 (Anmeldenummer EP 19839416.5), US 2022/0067353A1 (Anmeldenummer US 17/416,344) und CA 3 122 729 A1 (CA 03122729) (zusammen «Folgeanmeldungen») sowie alle Rechte auf und aus Patenten, die aus den Folgeanmeldungen hervorgehen, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beschwerdegegnerin 1 zu übertragen und diejenigen Unterschriften zu leisten oder beizubringen, um die Übertragung in den amtlichen Registern bezüglich dieser Folgeanmeldungen einzutragen, und/oder dafür besorgt zu sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Übertragung vornimmt und die Eintragung in den amtlichen Registern veranlasst, wobei die Kosten hierfür von der Beschwerdegegnerin 1 zu tragen sind.

1.2. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beschwerdegegnerin 2 vollumfänglich auf die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beschwerdegegnerin 1 zu Eigentum zu übertragen.

Eventualiter:

2. In Ergänzung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils seien die Beschwerdegegnerin 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin neben den zugesprochenen Fr. 75'000.-- zusätzlich einen gemäss Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, im Minimum jedoch Fr. 150'000.--, zu bezahlen.

3. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien Kosten und Entschädigung ausgangsgemäss zu verlegen.

Eventualiter:

4. Es sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Anträge 1-3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2, zzgl. MWSt.

Das Bundesgericht verzichtete nach Aufhebung der Sistierung (vgl. nachstehend sub D) auf die Einholung von Antworten zur Beschwerde.

D.

Mit Schreiben vom 13. November 2024 teilten die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen dem Bundesgericht mit, dass über die Beschwerdegegnerin 2, die C.________ GmbH, am 7. November 2024 der Konkurs eröffnet worden sei. Dies belegten sie mit einem Auszug aus dem Handelsregister.

Hierauf ordnete das präsidierende Mitglied mit Verfügung vom 14. November 2024 an, dass das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf Art. 207 SchKG sistiert werde.

E.

Am 30. Januar 2026 teilte das Konkursamt Bern-Mittelland mit, dass weder die Konkursmasse noch ein Gläubiger den Prozess weiterführen werde. Es vertrat die Auffassung, das Verfahren sei abzuschreiben.

Hierzu sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Februar 2026 das rechtliche Gehör gewährt.

Die Beschwerdegegnerinnen schlossen sich in der Eingabe vom 3. März 2026 der Ansicht an, das Verfahren abzuschreiben, dies unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, welche die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin 2 bei Beschwerdeeinreichung gekannt habe. Mangels Einholung einer Antwort könne auf eine Parteientschädigung verzichtet werden.

Die Beschwerdeführerin plädierte mit Eingabe vom 2. März 2026 für Weiterführung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren werde weder betreffend die Beschwerdegegnerin 1 noch die Beschwerdegegnerin 2 gegenstandslos. In einer weiteren Eingabe vom 26. März 2026 äussert sie sich eingehend zu den Auswirkungen hinsichtlich der Beschwerdebegehren betreffend die Beschwerdegegnerin 1, wobei sie neue Vorbringen anfügte, namentlich, dass die streitbetroffenen Patente betrügerisch abgetreten worden seien. Ferner beantragte sie solidarische Kosten- und Entschädigungsauflage an die Beschwerdegegnerinnen.

Die Beschwerdegegnerinnen wiesen mit Eingabe vom 13. April 2026 die neuen Vorbringen und Vorwürfe zurück. Ausserdem widersprachen sie einer Anerkennung der Forderung im Umfang von Fr. 495'000.--. Die Kollozierung sei, soweit der Betrag über die vom Bundespatentgericht zugesprochenen Fr. 75'000.-- hinaus gehe, bestritten worden.

In einem weiteren Schriftenwechsel stritten sich die Parteien über die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei Beschwerdeeinreichung schon von der finanziellen Lage der Beschwerdegegnerin 2 Kenntnis hatte. Den Abschluss machte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2026.

Erwägungen:

Verfügung in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2

1.

Am 29. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen ihre Klage ein.

Das Bundespatentgericht fällte am 9. September 2024 sein Urteil, mit dem es die Klage einerseits über weite Strecken abwies und andererseits diese auch gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nur teilweise guthiess (Dispositivziffern 1 und 2). Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin 2 zur Zahlung von Fr. 75'000.-- an die Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 3). Ausserdem wurden die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 solidarisch zur Zahlung von Fr. 3'496.40 Gerichtskosten verpflichtet (Dispositivziffer 5).

Am 7. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.

Über die Beschwerdegegnerin 2 wurde am 7. November 2024 der Konkurs eröffnet.

2.

Die rechtliche Ausgangslage gestaltet sich demnach wie folgt:

Aus der Sicht der konkursiten Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um einen Passivprozess.

Bei einem Konkurs werden Zivilprozesse, in denen der Gemeinschuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt (Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich

pro memoria vorzumerken (Art. 63 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]).

Anschliessend muss die Masse entscheiden, ob sie den Anspruch anerkennen oder den Prozess übernehmen will. Sie kann die Prozessführung nicht dem Schuldner überlassen. Verzichtet die Masse auf die Fortführung des Verfahrens, ist den Gläubigern Gelegenheit zu geben, ein "Abtretungsbegehren" im Sinne von Art. 260 SchKG zu stellen (BGE 134 III 75 E. 2; 83 III 75 [dort S. 77]; Urteil 5A_417/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.1). Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt. Sie ist endgültig zu kollozieren; die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten (Art. 63 Abs. 2 KOV).

Der Verzicht auf Fortführung eines Passivprozesses führt mithin zur Anerkennung der Klage und Beendigung des Prozesses mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Masse (BGE 133 III 377 E. 5.2.1; 132 III 89 E. 1.4; 109 III 31 E. 4

in fine; Urteile 4A_279/2023 vom 14. September 2023 E. 2.2.1; 4F_20/2017 vom 11. März 2019 E. 1; 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; Isabelle Romy, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 207 SchKG; Wohlfart/Meyer Honegger, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 207 SchKG).

Der Zivilprozess ist in einem solchen Fall zufolge Anerkennung abzuschreiben (Urteile 4A_279/2023 vom 14. September 2023 E. 2.2.1; 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; 4F_20/2017 vom 11. März 2019 E. 1; 4C.429/2006 vom 2. März 2009; Hierholzer/Kramer/Sogo, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, a.a.O., N. 78 zu Art. 247 SchKG).

3.

Vorliegend fiel die Beschwerdegegnerin 2 nicht während des erstinstanzlichen Verfahrens in Konkurs, sondern erst während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Es kann mithin einzig um die Anerkennung der die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Beschwerdebegehren gehen (vgl. Urteile 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; 4C.237/1998 vom 19. November 1998 E. 1b).

Im Allgemeinen bedeutet die Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens durch den Rechtsmittelbeklagten, der im erstinstanzlichen Verfahren Beklagter war und dort mit seinem Klageabweisungsantrag [teilweise] obsiegte, inhaltlich eine Klageanerkennung (Christoph Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozess, Bern 2018, Rz. 680).

Vorliegend korrespondiert das die Beschwerdegegnerin 2 betreffende Beschwerdebegehren 2 mit dem Klagebegehren 11, das die Vorinstanz nur teilweise gutgeheissen hat. Im Raum steht demnach dessen Anerkennung, soweit es über die teilweise Gutheissung hinausgeht.

4.

Die Beschwerdegegnerin 2 wird vom Beschwerdebegehren 2 wie folgt avisiert:

"In Ergänzung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils seien die Beschwerdegegnerin 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin neben den zugesprochenen CHF 75'000.00 zusätzlich einen gemäss Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, im Minimum jedoch CHF 150'000.00, zu bezahlen."

Das so formulierte Beschwerdebegehren 2 kann nicht

tel quel als anerkannt gelten. In zwei Richtungen ergeben sich Einschränkungen:

4.1. Zum einen fällt eine rechtswirksame Anerkennung einer solidarischen Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 von vornherein ausser Betracht. Der Verzicht auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen die konkursite Beschwerdegegnerin 2 kann einzig die Anerkennung der gegen diese, die Beschwerdegegnerin 2, gerichteten Forderung bewirken, nicht dagegen auch die verlangte solidarische Verpflichtung der vom Konkurs nicht betroffenen Beschwerdegegnerin 1.

4.2. Die andere Einschränkung betrifft die Höhe der anerkannten Forderung. Auch eine lediglich

pro memoria vorzumerkende Forderung muss dem Betrag nach bestimmt sein, um Art. 63 Abs. 1 KOV zu genügen (BGE 113 III 132 E. 4b

in fine). Vorliegend streiten sich die Parteien darüber, in welchem Umfang die erfolgte Kollozierung

pro memoria unbestritten geblieben und rechtens sei. Darüber zu befinden ist nicht Sache des Bundesgerichts.

Zu bemerken ist immerhin Folgendes: Da es sich beim Beschwerdebegehren 2 um eine unbezifferte Forderung handelt und die verlangte Durchführung eines Beweisverfahrens vor Bundesgericht ausser Betracht fällt, erstreckt sich die Anerkennung höchstens auf den bezifferten Mindestbetrag, mithin neben den vom Bundespatentgericht zugesprochenen Fr. 75'000.-- auf zusätzliche Fr. 150'000.-- (vgl. Verfügung 4C.97/1995 vom 12. Februar 1997; Hierholzer/Kramer/Sogo, a.a.O., N. 67 zu Art. 247 SchKG).

5.

Die Abschreibung infolge Anerkennung der Beschwerde bzw. der Klage ist in Art. 32 Abs. 2 BGG nicht genannt.

5.1. Darin erblickt ein Teil der Lehre ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinn, dass eine Abschreibung des Verfahrens nicht möglich sei; vielmehr sei die Anerkennung unbeachtlich und entbinde das Gericht nicht von der Pflicht zur Prüfung der Beschwerde (Matthias Härri, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 32 BGG; vgl. auch BGE 107 II 189 E. 1). Dem stimmt die Rechtsprechung zu, soweit der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen ist (Urteile 8C_331/2020 vom 4. März 2021 E. 2.1; 2C_299/2009 vom 28. Juni 2010 E. 1.3.4).

5.2. Soweit der Streitgegenstand in der Verfügungsgewalt der Parteien liegt, wird demgegenüber Abschreibung nach Art. 32 Abs. 2 BGG zufolge Gegenstandslosigkeit angenommen (Verfügungen 5A_516/2018 vom 3. Dezember 2019; 5A_574/2013 vom 9. Oktober 2013; Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 32 BGG).

Denn in der Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens liegt funktional eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug, je nachdem, welche Parteirolle (Kläger/Beklagter) der Anerkennende im vorangehenden Verfahren innehatte (Hurni, a.a.O., Rz. 680; Verfügung 4A_437/2025 vom 3. November 2025 E. 4). Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, die Anerkennung verfahrensmässig anders zu behandeln als den Rückzug, der in Art. 32 Abs. 2 BGG genannt ist.

5.3. In letztere Kategorie fällt die Klageanerkennung, wie sie in Art. 63 Abs. 2 KOV als Folge des Verzichts auf die Fortführung des Prozesses vorgesehen ist. Darin wurde vor Erlass des Bundesgerichtsgesetzes eine Abstandserklärung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG gesehen, die gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen zur Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens führte (vgl. Verfügung vom 4C.97/1995 vom 12. Februar 1997).

Nunmehr ist in einem derartigen Fall das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG ohne weitere Prüfung der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als gegenstandslos abzuschreiben.

5.4. Vorliegend ist diese Folge nur zu verfügen, soweit sich die Beschwerde gegen die konkursite Beschwerdegegnerin 2 richtet. Betreffend die Beschwerdegegnerin 1 ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Aus letzterem Grund fällt vorliegend die (deklaratorische) Aufhebung des angefochtenen Urteils ausser Betracht, obgleich grundsätzlich mit der Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens ohne Weiteres die Anerkennung des kassatorischen Rechtsmittelbegehrens verbunden ist (vgl. Hurni, a.a.O., Rz. 682). Wegen der engen Verflechtung und teilweise Interdependenz der gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen gerichteten Klage- und Beschwerdebegehren, die sich auch im angefochtenen Urteil niederschlagen, muss dessen Aufhebung in casu unterbleiben. Eine Trennung der einzig die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Teile des Verfahrens ist nicht möglich bzw. wird von den Parteien nicht dargetan. Das gilt auch betreffend die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Deshalb unterbleibt auch eine Rückweisung zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen in Berücksichtigung des Verfahrensausgangs betreffend die Beschwerdegegnerin 2.

6.

Zu entscheiden bleiben die bundesgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen der Abschreibungsverfügung.

6.1. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2026 wurden die Parteien eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2026, die Kosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen, da sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von der schwierigen finanziellen Situation der Beschwerdegegnerin 2 gewusst habe. Mangels Einholung einer Antwort könne auf eine Parteientschädigung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Eingabe vom 26. März 2026, die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung den Beschwerdegegnerinnen solidarisch aufzuerlegen, da sie die Gegenstandslosigkeit direkt und indirekt verursacht hätten.

6.2. Praxisgemäss wird in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt (Verfügung 4A_437/2025 vom 3. November 2025 E. 4). Im vorliegenden Fall verursachte die Beschwerdegegnerin 2 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Entsprechend wird sie für die Abschreibungsverfügung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG).

Da die Abschreibung infolge Fortführung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beschwerdegegnerin 1 in diesem Rahmen ergehen kann und keine separate Verfügung erforderlich ist, rechtfertigt es sich, diesbezüglich auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Jedoch hat die Beschwerdegegnerin 2 die insoweit als obsiegende Partei geltende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Der Betrag wird ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festgelegt, nachdem von der Anerkennung einzig das Beschwerdebegehren 2 ohne solidarische Verpflichtung und höchstens im angegebenen Mindestbetrag betroffen ist.

Urteil in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1

7.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG). Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb kein Streitwert erforderlich ist (Art. 74 Abs. 2 lit. e BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise nicht durchgedrungen und demnach zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insoweit steht dem Eintreten grundsätzlich nichts entgegen. Vorbehalten bleibt eine rechtsgenügliche Begründung (E. 8).

8.

8.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

8.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 II 537 E. 3.1; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).

8.3. In die Beweiswürdigung des Sachgerichts greift das Bundesgericht nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2).

8.4. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeführerin teilweise nicht. Sie verkennt in grundsätzlicher Hinsicht, dass das Bundesgericht auch bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Urteile des als einzige Vorinstanz entscheidenden Bundespatentgerichts keine Appellationsinstanz ist, die den Sachverhalt und die Rechtsanwendung neu beurteilt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich grösstenteils in der Darlegung des eigenen Standpunkts, ohne sich rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll.

9.

9.1. In der Sache geht es um die Übertragung einer Patentanmeldung bzw. von Folgeanmeldungen sowie aller Rechte auf und aus Patenten, die aus dieser Anmeldung bzw. den Folgeanmeldungen hervorgehen. Vor Bundesgericht verzichtet die Beschwerdeführerin auf weitere Anträge zur schweizerischen Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) und beschränkt sich auf die Übertragung der Auslandspatente (EP 3 897 388; Anmeldenummer EP 19839416.5; US 2022/0067353A1, Anmeldenummer US 17/416,344 und CA 3 122 729 A1, Anmeldenummer CA 03122729).

Im Hauptbegehren verlangt sie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1, die diesbezüglichen Rechte an die einfache Gesellschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1, zu übertragen bzw. dafür besorgt zu sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 mangels gültiger Übertragung die Rückübertragung vornehme. Entsprechend auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin folgende Substanziierungs- und Beweisthemen: Dass

1. sie Miterfinderin der Streitpatentanmeldung ist [...];

2. zwischen ihr und der Beklagten 1 eine einfache Gesellschaft bestand;

3. das Recht auf das Patent auf diese einfache Gesellschaft übergegangen ist;

4. das Recht auf das Patent nicht gültig an die Beklagte 2 übertragen wurde.

Betreffend das erste Beweisthema konnte die Beschwerdeführerin von der natürlichen Vermutung profitieren, Miterfinderin zu sein, da sie in der Anmeldung von der Beschwerdegegnerin 2 als solche bezeichnet worden war. Gemäss Würdigung der Vorinstanz vermochten die Beschwerdegegnerinnen an dieser Vermutungsfolge keine ernsthaften Zweifel zu wecken, auch wenn es zutreffe, dass D.________ und E.________ keine Grundlage der Streitpatentanmeldung gebildet hätten. Entsprechend schloss die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei Miterfinderin der Streitpatentanmeldung und das Recht auf das Patent sei originär auch bei ihr entstanden. Dies ficht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht selbstredend nicht an.

Betreffend das zweite (und damit zusammenhängend dritte) Beweisthema unterschied die Vorinstanz in zwei Teilprojekte. Sie gelangte nach eingehender Würdigung der vorgelegten Beweise zu folgendem Schluss:

Für das Teilprojekt D.________ und E.________ vermochte die Beschwerdeführerin den Bestand einer einfachen Gesellschaft, bestehend aus ihr und der Beschwerdegegnerin 1, zu beweisen. Dies half der Beschwerdeführerin indessen nicht: Denn die Vorinstanz stellte fest, dass die streitgegenständliche Erfindung weder auf D.________ noch auf E.________ beruht. Demnach falle das Recht auf das Patent an der streitgegenständlichen Erfindung nicht dieser einfachen Gesellschaft zu.

Für das Teilprojekt "Profiling mit Kl" erachtete die Vorinstanz den Beweis einer einfachen Gesellschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 für misslungen. Die erfindungsgemässe Lehre sei in dieser Teilprojektphase "Profiling mit Kl" entwickelt worden. In dieser Phase sei die Beschwerdeführerin mangels Beweises eines anderen Vertragsverhältnisses gestützt auf Art. 394 Abs. 2 OR als Auftragnehmerin der Beschwerdegegnerin 2 zu betrachten.

Entsprechend prüfte die Vorinstanz (viertes Beweisthema), ob die Beschwerdeführerin ihr Recht auf das Patent qua Auftragsverhältnis oder per separatem Rechtsgeschäft gültig auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen habe bzw. ob sie - wie die Beschwerdeführerin (eventualiter) geltend machte - wegen der behaupteten mangelhaften Übertragung ein Recht auf Rückübertragung habe. Dabei gelangte die Vorinstanz in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass keinerlei Zweifel daran bestünden, dass die Erfindungstätigkeit vom Auftrag erfasst gewesen sei. Folglich sei das Recht auf das Patent von der Beschwerdeführerin auftragsrechtlich auf die Beschwerdegegnerin 2 gültig übergegangen. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Rückübertragungsanspruch.

Folgerichtig wies die Vorinstanz die Rechtsbegehren 1-3 und 5-10 ab.

9.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Auffassung, D.________ und E.________ seien nicht Grundlage der streitgegenständlichen Erfindung.

Demgegenüber ficht sie die Schlussfolgerung der Vorinstanz ausdrücklich

nicht an, dass für das Teilprojekt "Profiling mit Kl", das zur eigentlichen Erfindung geführt habe, keine einfache Gesellschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 bewiesen sei, weshalb insoweit Auftragsrecht gelte, so dass die Beschwerdeführerin als Beauftragte ihre Rechte von vornherein an die Beschwerdegegnerin 2 abgegeben habe.

9.3. Demnach bildet zentraler Punkt der Beschwerde die Schlussfolgerung der Vorinstanz, D.________ und E.________ seien nicht Grundlage der streitgegenständlichen Erfindung. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz diesbezüglich vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben, indem sie "eine Vielzahl von zentralen Behauptungen" der Beschwerdeführerin, die alle "unbestritten" geblieben seien, "völlig ignoriert" habe. Dabei verweist sie vor allem auf die Tabelle in Rz. 138 der Klage und behauptet, die Beschwerdegegnerinnen hätten die dortigen Behauptungen nicht bestritten. Dennoch habe die Vorinstanz nicht darauf abgestellt und die Tabelle nur ein einziges Mal erwähnt. Hätte die Vorinstanz diese nicht "ignoriert", hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass D.________ und E.________ sehr wohl Grundlage der streitgegenständlichen Erfindung und damit der Patentanmeldung seien.

9.4. Gemäss Vorinstanz sind D.________ und E.________ nicht Grundlage und wesentliche Ausgangspunkte für den Gegenstand der Streitpatentanmeldung, da die wesentlichen Elemente des Gegenstands des Streitpatents nicht enthalten sind, und weil D.________ und E.________ nicht über eine Automatisierung dessen, was bereits früher im Rahmen der Seminare angeboten wurde, hinausgehen. Die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss, indem sie betreffend die tatsächlichen Grundlagen die Beweise würdigte und die gewonnenen Erkenntnisse aufgrund des Fachrichtervotums einer patentrechtlichen Beurteilung unterzog. Dazu ermittelte sie zunächst den technischen Inhalt der Streitpatentanmeldung und beurteilte auf dieser Grundlage, ob D.________ und E.________ der strittigen Erfindung entsprechen, was sie verneinte.

9.5. Demnach könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur Erfolg haben, wenn sie einerseits die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung als willkürlich auszuweisen vermöchte (vgl. E. 8.2 und 8.3) und andererseits dartun könnte, dass die Vorinstanz bei der technischen Beurteilung der Streitpatentanmeldung und von D.________/E.________ von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist. Denn soweit es um technische Fragen geht, zu deren Beurteilung in erster Linie das u.a. mit technischen Fachrichtern besetzte Bundespatentgericht berufen ist, greift das Bundesgericht nur ein, wenn ein rechtswidriges Vorgehen bzw. Prüfungsprogramm aufgezeigt ist (vgl. Urteil 4A_91/2025 vom 23. Mai 2025 E. 5.5).

Beides kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Weder zeigt die Beschwerdeführerin Willkür in der Beweiswürdigung bzw. der Sachverhaltsfeststellung auf noch eine Rechtsverletzung bei der technischen Beurteilung der Streitpatentanmeldung und von D.________/E.________. Sie präsentiert grösstenteils appellatorische Kritik, worauf nicht eingetreten werden kann.

Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz verletze Art. 150 ZPO, weil sie ihre Behauptungen in Rz. 138 der Klage nicht als unbestrittene Tatsachen vorausgesetzt habe. Laut Vorinstanz (E. 23) haben die Beschwerdegegnerinnen explizit und nicht bloss pauschal bestritten, dass D.________ und E.________ der strittigen Erfindung in irgendeiner Weise entsprechen. Sodann kann auch keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe Behauptungen der Beschwerdeführerin und namentlich die Tabelle in Rz. 138 der Klage "völlig ignoriert". Vielmehr berücksichtigte sie den Standpunkt der Beschwerdeführerin ausdrücklich (E. 24 S. 20). Jedoch vermochte sie ihren Darlegungen inhaltlich nicht zu folgen, sondern begründete eingehend, weshalb sie zum gegenteiligen Schluss gelangte, dass D.________ und E.________ dem Gegenstand der Streitpatentanmeldung nicht entsprechen. In einem solchen Vorgehen liegt entgegen dem unhaltbaren Vorwurf der Beschwerdeführerin keine "mangelhafte Begründung des Urteils" und keine Verletzung von Art. 238 lit. g ZPO .

Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung hinsichtlich der technischen Beurteilung der Streitpatentanmeldung von D.________/E.________ auf. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht bloss ihre eigene Sicht der Dinge, wonach D.________ und E.________ "sehr wohl Grundlage und wesentliche Ausgangspunkte für den Gegenstand der Streitpatentanmeldung" bildeten. Damit gibt sie dem Bundesgericht keinerlei Anlass, in die gegenteilige Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz einzugreifen. Demnach hat es dabei sein Bewenden.

9.6. Damit ist dem Haupt-Beschwerdebegehren 1, das auf Aufhebung von Dispositivziffer 1 (Abweisung der Klagebegehren 1-3 und 5-10) des angefochtenen Urteils zielt, die Grundlage entzogen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit angesichts der teilweise mangelhaften Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10.

10.1. Zu prüfen bleibt das Eventual-Beschwerdebegehren 2. Damit richtet sich die Beschwerdeführerin gegen Dispositivziffer 3, in der die Vorinstanz (einzig) die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtete, der Beschwerdeführerin gestützt auf Auftragsrecht Fr. 75'000.-- zu bezahlen.

Mit ihrer Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin darüber hinaus einerseits die solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 und andererseits einen höheren Betrag erreichen, nämlich zusätzlich zu den zugesprochenen Fr. 75'000.-- einen gemäss Beweisergebnis festzusetzenden Betrag, mindestens aber Fr. 150'000.--.

10.2. Auf dieses Begehren kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden:

Die Vorinstanz sprach diese Entschädigung gestützt auf das Beweisergebnis zu, wonach die erfindungsgemässe Lehre weder auf D.________ noch auf E.________ beruht, sondern in der Teilprojektphase "Profiling mit Kl" entwickelt wurde. Für diese Phase bestand keine einfache Gesellschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1. Vielmehr war die Beschwerdeführerin in dieser Phase Auftragnehmerin der Beschwerdegegnerin 2. Mit Blick auf dieses Ergebnis verpflichtete die Vorinstanz folgerichtig einzig die Auftraggeberin, die Beschwerdegegnerin 2, und nicht auch die Beschwerdegegnerin 1.

In der Beschwerde fehlt jedoch betreffend die beantragte solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 jegliche Begründung. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich eine solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 mit der Beschwerdegegnerin 2 ergeben soll, wenn das Beweisergebnis der Vorinstanz, welches die Beschwerdeführerin nicht umzustossen vermochte (soweit sie es überhaupt anfocht), zugrunde gelegt wird. Erst in der Stellungnahme vom 2. März 2026 zur Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Februar 2026 versucht die Beschwerdeführerin, die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin 1 für die genannte Entschädigung zu begründen, indem sie eine Durchgriffssituation geltend macht. Damit kann sie nicht gehört werden. Der Versuch erfolgt zu spät und stützt sich auf unzulässige Noven. Somit ist auf diese Vorbringen von vornherein nicht einzugehen.

Entbehrt die beanspruchte solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 bereits im Grundsatz der erforderlichen Beschwerdebegründung, zielt auch sämtliche Kritik an der von der Vorinstanz festgestellten Höhe der zugesprochenen Entschädigung ins Leere. Die Beschwerdegegnerin 1 trifft unabhängig von der Höhe der Entschädigung keine solidarische Haftung dafür.

11.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1 richtet, kann grösstenteils mangels rechtsgenügender Begründung nicht darauf eingetreten werden. Im Übrigen ist sie unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da der Beschwerdegegnerin 1 mangels Einholung einer Antwort zur Beschwerde kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt und erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Beschwerdegegnerin 2 betreffend, als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Beschwerde wird, soweit die Beschwerdegegnerin 1 betreffend, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundespatentgericht und dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner