Mieterausweisung; Nichtleistung des Kostenvorschusses; | Vertragsrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 11.01.2023 4A 524/2022 (4A_524/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 11.01.2023 4A 524/2022 (4A_524/2022) Tribunale federale I Corte di diritto civile 11.01.2023 4A 524/2022 (4A_524/2022)
Mieterausweisung; Nichtleistung des Kostenvorschusses; | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_524/2022 Urteil vom 11. Januar 2023 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. Verein B.________,
3. C.________,
4. D.________, Beschwerdeführer, gegen E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Damian Schai, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mieterausweisung; Nichtleistung des Kostenvorschusses; Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2022 (ZB.2022.23). In Erwägung, dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2022 mit Eingabe vom 22. November 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügungen vom 24. November 2022 aufgefordert wurden, unter solidarischer Haftbarkeit spätestens am 9. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügungen vom 14. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung unter solidarischer Haftbarkeit bis zum 29. Dezember 2022 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ); dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ); dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Januar 2023 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jametti Der Gerichtsschreiber: Widmer