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4A_521/2025

Mieterausweisung,

Bundesgericht · 2025-10-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerdeführer 1 und 2 schlossen im Jahre 2019 einen Mietvertrag über das Mietobjekt 3.5-Zimmerwohnung, 4. Obergeschoss, (...) inkl. Garage/Abstellplatz.

Die Beschwerdegegnerin sprach gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2 am 10. Oktober 2024 je unter Verwendung des amtlichen Formulars und Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sowie des ordentlichen Kündigungstermins per 31. März 2025 die Kündigung des Mietverhältnisses aus.

Mit Entscheid vom 15. Juli 2025 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin fest, dass das Mietverhältnis per 31. März 2025 aufgelöst und die Ausweisung der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zulässig sei. Sodann verpflichtete sie die Beschwerdeführer, das Mietobjekt innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit des Entscheids zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung mittels polizeilicher Ausweisung.

Eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung, mit der die Beschwerdeführer auch die Zusprechung von verschiedenen Schadenersatzsummen beantragten, wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es einen Antrag der Beschwerdeführer auf Leistung eines "Prozesskostenvorschusses" und deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig stellen sie u.a. die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

E. 2 Die Beschwerdeführer beantragen den Beizug der Akten des kantonalen Verfahrens.

Auf den Beizug der Akten ist indessen zu verzichten, da diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig sind.

E. 3 Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 17. Oktober 2025 offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

E. 4 Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_521/2025

Urteil vom 21. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des

Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 5. September 2025 (ZSU.2025.205).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerdeführer 1 und 2 schlossen im Jahre 2019 einen Mietvertrag über das Mietobjekt 3.5-Zimmerwohnung, 4. Obergeschoss, (...) inkl. Garage/Abstellplatz.

Die Beschwerdegegnerin sprach gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2 am 10. Oktober 2024 je unter Verwendung des amtlichen Formulars und Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sowie des ordentlichen Kündigungstermins per 31. März 2025 die Kündigung des Mietverhältnisses aus.

Mit Entscheid vom 15. Juli 2025 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin fest, dass das Mietverhältnis per 31. März 2025 aufgelöst und die Ausweisung der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zulässig sei. Sodann verpflichtete sie die Beschwerdeführer, das Mietobjekt innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit des Entscheids zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung mittels polizeilicher Ausweisung.

Eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung, mit der die Beschwerdeführer auch die Zusprechung von verschiedenen Schadenersatzsummen beantragten, wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es einen Antrag der Beschwerdeführer auf Leistung eines "Prozesskostenvorschusses" und deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig stellen sie u.a. die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

Die Beschwerdeführer beantragen den Beizug der Akten des kantonalen Verfahrens.

Auf den Beizug der Akten ist indessen zu verzichten, da diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig sind.

3.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 17. Oktober 2025 offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

4.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer