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4A 520/2011

Bundesgericht · 2011-11-30 · Deutsch CH
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Internationales Schiedsgericht | Schiedsgerichtsbarkeit

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Einzelschiedsrichter schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 30.11.2011 4A 520/2011 (4A_520/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 30.11.2011 4A 520/2011 (4A_520/2011) Tribunale federale I Corte di diritto civile 30.11.2011 4A 520/2011 (4A_520/2011)

Internationales Schiedsgericht | Schiedsgerichtsbarkeit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_520/2011 Verfügung vom 30. November 2011 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________ Ltd., beide vertreten durch Dr. Daniel Alder und Martin Molina, Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Z.________ GmbH, vertreten durch Daniel Hochstrasser und Andrea Boog, Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Internationales Schiedsgericht, Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 30. Juni 2011. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 30. Juni 2011 mit Schreiben vom 24. November 2011 zurückzogen, wobei sie darauf hinwiesen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Vergleichs auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet habe; dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. November 2011 bestätigte, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet zu haben; dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Einzelschiedsrichter schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. November 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin