Handelsregister; Eintragung einer Kapitalherabsetzung | Register
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Eidg. Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 18.05.2011 4A 51/2011 (4A_51/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 18.05.2011 4A 51/2011 (4A_51/2011) Tribunale federale I Corte di diritto civile 18.05.2011 4A 51/2011 (4A_51/2011)
Handelsregister; Eintragung einer Kapitalherabsetzung | Register
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_51/2011 Verfügung vom 18. Mai 2011 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte X.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwälte Mariella Orelli und Dr. David Oser, Beschwerdeführerin, gegen Handelsregisteramt des Kantons Zug, Beschwerdegegner. Gegenstand Handelsregister; Eintragung einer Kapitalherabsetzung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 9. Dezember 2010. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Dezember 2010 mit Schreiben vom 16. Mai 2011 zurückgezogen hat; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Eidg. Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Mai 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin