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4A_486/2012

Haftung des Motorfahrzeughalters,

Bundesgericht · 2012-12-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_486/2012

Verfügung vom 20. Dezember 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,

Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherungs Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012 zurückgezogen hat;

dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze