Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses, | Vertragsrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 09.11.2021 4A 483/2021 (4A_483/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 09.11.2021 4A 483/2021 (4A_483/2021) Tribunale federale I Corte di diritto civile 09.11.2021 4A 483/2021 (4A_483/2021)
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses, | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_483/2021 Urteil vom 9. November 2021 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses, Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 4. August 2021 (HE210091-O). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2021 mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde erhoben hat; dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 12. Oktober 2021angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); erkennt das präsidierende Mitglied : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. November 2021 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer