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4A_482/2025

Arbeitgeberhaftung für Berufsunfall,

Bundesgericht · 2025-11-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ führt Transporte aller Art aus. Zu ihren Mitarbeitern zählte auch A.________ (Kläger, Beschwerdeführer), der sich im nachstehend relevanten Zeitraum noch in der Probezeit seiner Anstellung befand. Als Inhaber eines LKW-Führerausweises darf er Motorwagen mit einem Gewicht von mehr als 3'500 kg lenken. Sein direkter Vorgesetzter im Unternehmen der Beklagten war C.________.

A.b. Die Beklagte beauftragte den Kläger, C.________ und zwei weitere Mitarbeiter damit, am 9. Juni 2020 acht Oldtimerlastwagen von einer Lagerhalle in V.________ in eine solche in W.________ zu überführen. Dazu sollten die vier Mitarbeiter einen Transportlastwagen verwenden, der mit einer Laderampe ausgestattet ist. Für den Kläger war dies der erste derartige Transporteinsatz. Am 9. Juni 2020 reichte die Zeit bloss, um sieben der insgesamt acht Oldtimerlastwagen zu transportieren. Dies verlief reibungslos.

Am Morgen des 10. Juni 2020 erteilte C.________ dem Kläger den Auftrag, auch noch den achten Oldtimerlastwagen zu überführen. Der Kläger hätte in W.________ D.________ beiziehen sollen, um gemeinsam mit ihm dieses letzte Fahrzeug vom Transportlastwagen abzuladen und an seinem neuen Abstellplatz in W.________ zu versorgen.

Der Kläger lud am 10. Juni 2020 in V.________ den achten Oldtimerlastwagen alleine auf den Transportlastwagen und fuhr damit nach W.________. Da er dort D.________ nicht antraf, versuchte er - entgegen der Weisung seines Vorgesetzten - den Oldtimerlastwagen ohne Unterstützung einer weiteren Person vom Transportlastwagen abzuladen. Dazu stellte er sich neben den Transportlastwagen. Aus unbekannten Gründen, mutmasslich wegen der unzureichend angezogenen Handbremse, geriet der Oldtimerlastwagen ins Rollen. Der Kläger bemerkte dies, sprang auf die Laderampe des Transportlastwagens und versuchte den darauf stehenden Oldtimerlastwagen an seiner Stossstange haltend am Hinunterrollen zu hindern. Dies misslang ihm. Der Kläger wurde vom Oldtimerlastwagen mitgezogen. Nachdem der Oldtimerlastwagen über die Laderampe des Transportlastwagens hinweggerollt war, schnellte diese aufgrund des abrupten Lastenwechsels unvermittelt hoch und klemmte das rechte Bein des Beschwerdeführers zwischen der Laderampe und der Stossstange des Oldtimerlastwagens ein. Der Beschwerdeführer zog sich dadurch eine bleibende Schädigung am Bein zu.

B.

B.a. In der Folge erhob der Kläger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Arbeitgeberhaftung gegen die Beklagte. Da sich die Parteien diesbezüglich nicht einig wurden, reichte der Kläger am 27. September 2023 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage ein. Darin beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2020 zu bezahlen. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass er bloss eine Teilklage erhebe und sich weitergehende Forderungen vorbehalte. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu wies die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2024 ab.

B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 28. August 2025 eine vom Kläger dagegen erhobene Berufung ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung des Quantitativen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

E. 2 Angefochten ist der Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Der Streitwert übersteigt die in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf seine Beschwerde einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

E. 2.3 Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer klar und unmissverständlich angewiesen, den Oldtimerlastwagen nur mit Unterstützung einer weiteren Person abzuladen. Gerade weil der Beschwerdeführer mit dem Abladevorgang noch nicht vertraut gewesen sei, hätte er sich an diese Vorgabe halten müssen. Der Beschwerdeführer anerkenne, sich diesbezüglich weisungswidrig verhalten zu haben. Der Abladevorgang sei nicht gefährlich, wenn er zu zweit ausgeführt werde, könne sich doch dann die andere Person an das Steuer des abzuladenden Fahrzeugs setzen. Der Beschwerdeführer habe versucht, den Oldtimerlastwagen mit Muskelkraft am Wegrollen von der Laderampe des Transportlastwagens zu hindern. Wenn der Beschwerdeführer nicht auf diese Weise in den Vorgang eingegriffen hätte, wäre der Oldtimerlastwagen einfach von der Laderampe heruntergerollt. Auf diese Weise wäre weder der Oldtimerlastwagen beschädigt worden noch hätte sich der Beschwerdeführer am Bein verletzt. Da sich der Beschwerdeführer atypisch und unvorhersehbar verhalten habe, könne er der Beschwerdegegnerin nicht vorwerfen, sie habe gegen ihre Instruktions- und Überwachungspflichten verstossen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer nicht dahingehend instruieren müssen, dass - wenn er den Oldtimerlastwagen schon weisungswidrig alleine ablade - er diesen beim plötzlichen Wegrollen nicht festhalten dürfe.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, im Unfallzeitpunkt sei er 34 Jahre alt gewesen. Er habe die Matura absolviert und einige Semester Umweltwissenschaften und Psychologie studiert. Er sei Schauspieler und habe zuvor nie in einem handwerklichen Beruf gearbeitet. Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin Teil der E.________-Gruppe, die als Grossunternehmen elf Aktiengesellschaften und ca. 160 Mitarbeitende umfasse. Die kantonalen Instanzen hätten diese äusseren, haftungsrelevanten Umstände nicht thematisiert. Entgegen der Vorinstanz seien zudem die Aussagen und das Aussageverhalten des Vorgesetzten C.________ von wesentlicher Bedeutung. Dieser habe in der Einvernahme die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Beschwerdeführer den Oldtimerlastwagen zuerst allein ab dem Transportlastwagen habe laden und erst zum Hineinschieben in die Lagerhalle eine weitere Person habe beiziehen müssen. Nach dem Verständnis der erstinstanzlichen Richterin sei es bei der Anweisung betreffend Beizug eines weiteren Mitarbeiters nur darum gegangen, den Oldtimerlastwagen "zu zweit am Boden in die Endposition reinzustellen". Der Zeuge C.________ habe dies an der Verhandlung klar und deutlich mit "ja genau" bestätigt.

E. 3.3 In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, abweichend von der Vorinstanz die aus seiner Sicht massgebenden Unfallursachen aufzuzeigen. Dazu verweist er auf frühere Rechtsschriften und Beweismittel, wie die Zeugenaussagen von C.________, woraus er andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Vor allem was seine fehlende Berufserfahrung und den Inhalt der Abladeweisung betrifft, modifiziert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz indessen nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus seinen abweichenden Ausführungen zum Geschehensablauf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen (E. 2.2) bzw. Willkürrügen (E. 2.3) ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.

E. 3.4 Nach den massgebenden Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) wusste der Beschwerdeführer, dass er den Oldtimerlastwagen nur zu zweit vom Transportlastwagen hätte abladen dürfen. Wenn er diese Weisung befolgt hätte, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Sein eigenmächtiges Verhalten erscheint umso weniger nachvollziehbar, als er sich damals noch in der Probezeit seiner Anstellung befunden und nur geringe Erfahrungen mit dem Transport von Lastwagen hatte. Entsprechend hätte er die betrieblichen Anweisungen besonders genau befolgen müssen. Wer als Arbeitnehmer ohne nachvollziehbaren Grund wissentlich und willentlich wesentliche Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz missachtet, trifft ein grobes Selbstverschulden. Er kann seinen Arbeitgeber für die dadurch erlittene Gesundheitsschädigung nicht verantwortlich machen. Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Auffassung trifft einen Arbeitgeber keine voraussetzungslose Haftung für alle Schädigungen, die sich sein Arbeitnehmer bei der Berufsausübung zuzieht. Die vorinstanzliche Beurteilung lässt sich auch nicht dadurch als bundesrechtswidrig ausweisen, dass der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid seine eigene, nicht massgebende Sachverhaltsdarstellung entgegensetzt. Auf dem Boden der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Bejahung eines selbstverschuldeten Unfalles bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen.

E. 4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist mangels Einholung einer Antwort nicht geschuldet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_482/2025

Urteil vom 25. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitgeberhaftung für Berufsunfall,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. August 2025 (ZKBER.2025.6).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ führt Transporte aller Art aus. Zu ihren Mitarbeitern zählte auch A.________ (Kläger, Beschwerdeführer), der sich im nachstehend relevanten Zeitraum noch in der Probezeit seiner Anstellung befand. Als Inhaber eines LKW-Führerausweises darf er Motorwagen mit einem Gewicht von mehr als 3'500 kg lenken. Sein direkter Vorgesetzter im Unternehmen der Beklagten war C.________.

A.b. Die Beklagte beauftragte den Kläger, C.________ und zwei weitere Mitarbeiter damit, am 9. Juni 2020 acht Oldtimerlastwagen von einer Lagerhalle in V.________ in eine solche in W.________ zu überführen. Dazu sollten die vier Mitarbeiter einen Transportlastwagen verwenden, der mit einer Laderampe ausgestattet ist. Für den Kläger war dies der erste derartige Transporteinsatz. Am 9. Juni 2020 reichte die Zeit bloss, um sieben der insgesamt acht Oldtimerlastwagen zu transportieren. Dies verlief reibungslos.

Am Morgen des 10. Juni 2020 erteilte C.________ dem Kläger den Auftrag, auch noch den achten Oldtimerlastwagen zu überführen. Der Kläger hätte in W.________ D.________ beiziehen sollen, um gemeinsam mit ihm dieses letzte Fahrzeug vom Transportlastwagen abzuladen und an seinem neuen Abstellplatz in W.________ zu versorgen.

Der Kläger lud am 10. Juni 2020 in V.________ den achten Oldtimerlastwagen alleine auf den Transportlastwagen und fuhr damit nach W.________. Da er dort D.________ nicht antraf, versuchte er - entgegen der Weisung seines Vorgesetzten - den Oldtimerlastwagen ohne Unterstützung einer weiteren Person vom Transportlastwagen abzuladen. Dazu stellte er sich neben den Transportlastwagen. Aus unbekannten Gründen, mutmasslich wegen der unzureichend angezogenen Handbremse, geriet der Oldtimerlastwagen ins Rollen. Der Kläger bemerkte dies, sprang auf die Laderampe des Transportlastwagens und versuchte den darauf stehenden Oldtimerlastwagen an seiner Stossstange haltend am Hinunterrollen zu hindern. Dies misslang ihm. Der Kläger wurde vom Oldtimerlastwagen mitgezogen. Nachdem der Oldtimerlastwagen über die Laderampe des Transportlastwagens hinweggerollt war, schnellte diese aufgrund des abrupten Lastenwechsels unvermittelt hoch und klemmte das rechte Bein des Beschwerdeführers zwischen der Laderampe und der Stossstange des Oldtimerlastwagens ein. Der Beschwerdeführer zog sich dadurch eine bleibende Schädigung am Bein zu.

B.

B.a. In der Folge erhob der Kläger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Arbeitgeberhaftung gegen die Beklagte. Da sich die Parteien diesbezüglich nicht einig wurden, reichte der Kläger am 27. September 2023 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage ein. Darin beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2020 zu bezahlen. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass er bloss eine Teilklage erhebe und sich weitergehende Forderungen vorbehalte. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu wies die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2024 ab.

B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 28. August 2025 eine vom Kläger dagegen erhobene Berufung ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung des Quantitativen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

2.

Angefochten ist der Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Der Streitwert übersteigt die in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf seine Beschwerde einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.3. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer klar und unmissverständlich angewiesen, den Oldtimerlastwagen nur mit Unterstützung einer weiteren Person abzuladen. Gerade weil der Beschwerdeführer mit dem Abladevorgang noch nicht vertraut gewesen sei, hätte er sich an diese Vorgabe halten müssen. Der Beschwerdeführer anerkenne, sich diesbezüglich weisungswidrig verhalten zu haben. Der Abladevorgang sei nicht gefährlich, wenn er zu zweit ausgeführt werde, könne sich doch dann die andere Person an das Steuer des abzuladenden Fahrzeugs setzen. Der Beschwerdeführer habe versucht, den Oldtimerlastwagen mit Muskelkraft am Wegrollen von der Laderampe des Transportlastwagens zu hindern. Wenn der Beschwerdeführer nicht auf diese Weise in den Vorgang eingegriffen hätte, wäre der Oldtimerlastwagen einfach von der Laderampe heruntergerollt. Auf diese Weise wäre weder der Oldtimerlastwagen beschädigt worden noch hätte sich der Beschwerdeführer am Bein verletzt. Da sich der Beschwerdeführer atypisch und unvorhersehbar verhalten habe, könne er der Beschwerdegegnerin nicht vorwerfen, sie habe gegen ihre Instruktions- und Überwachungspflichten verstossen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer nicht dahingehend instruieren müssen, dass - wenn er den Oldtimerlastwagen schon weisungswidrig alleine ablade - er diesen beim plötzlichen Wegrollen nicht festhalten dürfe.

3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, im Unfallzeitpunkt sei er 34 Jahre alt gewesen. Er habe die Matura absolviert und einige Semester Umweltwissenschaften und Psychologie studiert. Er sei Schauspieler und habe zuvor nie in einem handwerklichen Beruf gearbeitet. Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin Teil der E.________-Gruppe, die als Grossunternehmen elf Aktiengesellschaften und ca. 160 Mitarbeitende umfasse. Die kantonalen Instanzen hätten diese äusseren, haftungsrelevanten Umstände nicht thematisiert. Entgegen der Vorinstanz seien zudem die Aussagen und das Aussageverhalten des Vorgesetzten C.________ von wesentlicher Bedeutung. Dieser habe in der Einvernahme die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Beschwerdeführer den Oldtimerlastwagen zuerst allein ab dem Transportlastwagen habe laden und erst zum Hineinschieben in die Lagerhalle eine weitere Person habe beiziehen müssen. Nach dem Verständnis der erstinstanzlichen Richterin sei es bei der Anweisung betreffend Beizug eines weiteren Mitarbeiters nur darum gegangen, den Oldtimerlastwagen "zu zweit am Boden in die Endposition reinzustellen". Der Zeuge C.________ habe dies an der Verhandlung klar und deutlich mit "ja genau" bestätigt.

3.3. In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, abweichend von der Vorinstanz die aus seiner Sicht massgebenden Unfallursachen aufzuzeigen. Dazu verweist er auf frühere Rechtsschriften und Beweismittel, wie die Zeugenaussagen von C.________, woraus er andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Vor allem was seine fehlende Berufserfahrung und den Inhalt der Abladeweisung betrifft, modifiziert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz indessen nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus seinen abweichenden Ausführungen zum Geschehensablauf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen (E. 2.2) bzw. Willkürrügen (E. 2.3) ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.

3.4. Nach den massgebenden Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) wusste der Beschwerdeführer, dass er den Oldtimerlastwagen nur zu zweit vom Transportlastwagen hätte abladen dürfen. Wenn er diese Weisung befolgt hätte, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Sein eigenmächtiges Verhalten erscheint umso weniger nachvollziehbar, als er sich damals noch in der Probezeit seiner Anstellung befunden und nur geringe Erfahrungen mit dem Transport von Lastwagen hatte. Entsprechend hätte er die betrieblichen Anweisungen besonders genau befolgen müssen. Wer als Arbeitnehmer ohne nachvollziehbaren Grund wissentlich und willentlich wesentliche Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz missachtet, trifft ein grobes Selbstverschulden. Er kann seinen Arbeitgeber für die dadurch erlittene Gesundheitsschädigung nicht verantwortlich machen. Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Auffassung trifft einen Arbeitgeber keine voraussetzungslose Haftung für alle Schädigungen, die sich sein Arbeitnehmer bei der Berufsausübung zuzieht. Die vorinstanzliche Beurteilung lässt sich auch nicht dadurch als bundesrechtswidrig ausweisen, dass der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid seine eigene, nicht massgebende Sachverhaltsdarstellung entgegensetzt. Auf dem Boden der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Bejahung eines selbstverschuldeten Unfalles bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist mangels Einholung einer Antwort nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner