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4A_47/2007

Lizenzvertrag; vorsorgliche Massnahmen,

Bundesgericht · 2007-04-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2007

Der Präsident:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_47/2007 /len

Verfügung vom 3. April 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann.

Gegenstand

Lizenzvertrag; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer,

vom 9. Februar 2007.

Es wird in Erwägung gezogen:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29. März 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Demnach wird im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2007

Der Präsident: