Mietvertrag; Vollstreckung, Nichtleistung des Kostenvorschusses, | Vertragsrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 13.12.2022 4A 479/2022 (4A_479/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 13.12.2022 4A 479/2022 (4A_479/2022) Tribunale federale I Corte di diritto civile 13.12.2022 4A 479/2022 (4A_479/2022)
Mietvertrag; Vollstreckung, Nichtleistung des Kostenvorschusses, | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_479/2022 Urteil vom 13. Dezember 2022 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mietvertrag; Vollstreckung, Nichtleistung des Kostenvorschusses, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 22. September 2022 (ZK 22 340). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2022 erhob; dass mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2022 ein sinngemäss gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, spätestens am 11. November 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit weiterer Verfügung vom 16. November 2022 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Dezember 2022 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer