Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (Beschwerdeführer; Club) ist ein ungarischer Fussballclub. Er ist Mitglied des ungarischen Fussballverbands (MLSZ), der seinerseits Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist.
B.________ (Beschwerdegegner; Trainer) ist ein Fussballtrainer mit ukrainischer und ungarischer Staatsbürgerschaft.
Am 24. August 2022 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag mit Laufzeit bis 30. Juni 2025. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 beendete der Club den Arbeitsvertrag einseitig.
A.b. Am 28. Februar 2024 leitete der Trainer bei der FIFA Player's Status Chamber (FIFA PSC) ein Verfahren gegen den Club ein. Er machte geltend, der Club sei wegen Vertragsbruchs zur Zahlung von HUF 125'570'872 zu verpflichten nebst Zins und Kosten. Die Mitteilung über die Klage sowie die nachfolgende Korrespondenz wurde dem Club via das FIFA Legal Portal zugestellt. Dabei benutzte die FIFA die E-Mail-Adresse info@....eu, die der Club auf dem FIFA Transfer Matching System (TMS) als Kontaktadresse hinterlegt hatte. Der Club reichte keine Klageantwort ein.
Am 29. März 2024 hiess die FIFA PSC die Klage des Trainers gut und verpflichtete den Club zur Zahlung von HUF 125'570'872 nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2024 bis zur Zahlung. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung wurde dem Club angedroht, dass ihm auf Antrag des Trainers eine Transfersperre auferlegt werden würde.
Das Urteilsdispositiv wurde dem Club am 12. April 2024 zugestellt, wiederum via Legal Portal an die Adresse info@....eu. Die Notifizierung enthielt folgenden Hinweis:
«In accordance with art. 15 of the Procedural Rules Governing the Football Tribunal (hereinafter: the Procedural Rules), this correspondence only communicates the findings of the decision without grounds. Should any of the parties wish to receive the grounds of the decision, a written request must be received by FIFA, within 10 days of receipt of notification of the findings of the decision. Failure to do so within the stated deadline will result in the decision becoming final and binding and the parties being deemed to have waived their rights to file an appeal.»
Weder der Club noch der Trainer verlangten innert dieser Frist eine Urteilsbegründung.
A.c. Am 28. Mai 2024 beantragte der Trainer die Auferlegung einer Transfersperre gegen den Club. Daraufhin übersandte die FIFA dem Beschwerdeführer via das FIFA Legal Portal ein Schreiben der FIFA Disziplinarkommission (FIFA DC), worin sie ihm die Transfersperre mitteilte. Über dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch durch den ungarischen Fussballverband am 30. Mai 2024 informiert.
Am 13. Juni 2024 lud der Club ein Schreiben auf das FIFA Legal Portal hoch. Darin behauptete er, keine E-Mails erhalten zu haben, da sich diese ausschliesslich im Spam Ordner befunden hätten («only and exclusively in the spam folder»). Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 teilte die FIFA dem Club mit, dass der Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 endgültig sei und die Transfersperre weiterhin in Kraft bleibe.
B.
B.a. Am 18. Juni 2024 erhob der Club gegen den Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 ("appealed decision") beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung. Er beantragte, der Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 sei für nichtig zu erklären, alternativ sei er aufzuheben. Zusätzlich beantragte er, auch den Entscheid der FIFA DC vom 28. Mai 2024 für nichtig zu erklären, alternativ sei dieser aufzuheben. Im Wesentlichen stellte er sich auf den Standpunkt, der Trainer habe die FIFA über seine Doppelbürgerschaft (Ungarn und Ukraine) getäuscht, indem er einzig die ukrainische Nationalität angegeben habe. Da er aber auch die ungarische Nationalität besitze, liege keine internationale Arbeitsstreitigkeit vor. Demzufolge sei die FIFA nicht zuständig und die Entscheide der FIFA PSC und FIFA DC seien zufolge Unzuständigkeit nichtig.
B.b. Am 22. August 2024 informierte das Büro des TAS die Parteien über die Nomination von Herrn Lars Hilliger, Attorney-at-Law, Kopenhagen, Dänemark, als Einzelschiedsrichter. Daraufhin verlangte der Club dessen Ausstand. Am 13. Januar 2025 teilte das Büro des TAS den Parteien mit, dass die Challenge Commission of the Board of the International Council of Arbitration for Sport (ICAS Challenge Commission) das Ausstandsbegehren des Clubs gegen Schiedsrichter Hilliger abgewiesen habe. Demgemäss bestätigte das Büro des TAS, dass Lars Hilliger als Einzelschiedsrichter über die Berufung des Clubs urteilen werde. In der Folge hielt der Club an der Ablehnung von Einzelschiedsrichter Hilliger fest.
B.c. Am 8. Mai 2025 fand ein Hearing statt.
Mit Entscheid vom 8. September 2025 trat der Einzelschiedsrichter auf die Berufung des Clubs gegen den Entscheid der PSC vom 29. März 2024 nicht ein.
Zunächst erkannte er, dass die ursprüngliche Berufung vom 18. Juni 2024 sich einzig gegen den Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 gerichtet habe, nicht aber auch gegen den Entscheid der FIFA DC vom 28. Mai 2024. Daran ändere nichts, dass der Club nachträglich versucht habe, Letzteren in die Berufung einzuschliessen. Das vorliegende Berufungsverfahren betreffe daher einzig den Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024.
Weiter erwog der Einzelschiedsrichter, der angefochtene Entscheid sei dem Club am 12. April 2024 ordnungsgemäss und gültig zugestellt worden. Der Club habe es aus eigener Nachlässigkeit (Spam Ordner nicht gecheckt) versäumt, innert der anwendbaren Frist von zehn Tagen die Begründung des Entscheids zu verlangen. Es müsse deshalb angenommen werden, dass der Club auf eine Berufung an das TAS verzichtet habe.
Sodann verwarf der Einzelschiedsrichter den Standpunkt des Clubs, wonach es irrelevant sei, dass er die Frist verpasst habe, die Entscheidbegründung zu verlangen, da die Entscheide der FIFA PSC und der FIFA DC zufolge Unzuständigkeit der FIFA nichtig seien, was jederzeit von allen Instanzen zu berücksichtigen sei. Der Einzelschiedsrichter liess offen, ob der Vorwurf der Unzuständigkeit der FIFA effektiv zutreffe. Da der Club die Entscheidbegründung nicht verlangt habe, könne er nicht prüfen, gestützt auf welche Gründe sich die FIFA PSC für zuständig erachtet habe. Ergo könne er auch nicht darüber befinden, ob der Club zu Recht auf Nichtigkeit plädiere.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des TAS vom 8. September 2025 sei aufzuheben. Die Streitsache sei zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen und das TAS sei anzuweisen, das Schiedsgericht neu zu besetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die FIFA trägt auf Nichteintreten an, eventualiter Abweisung soweit Eintreten. Das TAS erachtet die Beschwerde als unbegründet und begehrt, den angefochtenen Schiedsspruch zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer replizierte. Der Beschwerdegegner duplizierte.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache ( BGE 142 III 521 E. 1). Der angefochtene Schiedsspruch ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Beschwerde auf Deutsch verfasst ist, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.
E. 2 Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zulässig ( Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG ).
E. 2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ( Art. 176 Abs. 1 IPRG ). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung ( Art. 176 Abs. 2 IPRG ).
E. 2.2 Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen ( Art. 77 Abs. 2 BGG , der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahin gehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann ( BGE 149 III 277 E. 3.3; 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_226/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 2.2; 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 2.2; 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2).
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids des TAS sowie auf Rückweisung zur Neubeurteilung und Neubesetzung sind demnach zulässig.
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung - einzutreten.
E. 3.1 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind ( BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht ( BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll ( BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig ( BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1). Zudem muss die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein: Verweise auf die Akten oder die früheren Rechtsschriften sind unbeachtlich ( BGE 150 III 280 E. 4.1).
E. 3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dies gilt auch für den Prozesssachverhalt. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG , der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven ( Art. 99 BGG ) berücksichtigt werden ( BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1).
Die Beschwerde enthält keine zulässigen Sachverhaltsrügen. Demnach ist ausschliesslich auf die Sachverhaltsdarstellung des TAS abzustellen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, soweit er davon abweicht oder diese ergänzt und seine rechtlichen Darlegungen auf solche unbeachtlichen Tatsachen stützt. Dies gilt namentlich betreffend die «Übersicht über den Sachverhalt», in welcher der Beschwerdeführer den Sachverhalt frei darstellt und dabei teilweise von den einzig massgebenden Feststellungen des Schiedsgerichts abweicht und diese ergänzt sowie unzulässige Noven präsentiert. Damit ist er nicht zu hören.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine "vorschriftswidrige Ernennung des Einzelschiedsrichters" ( Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG ). Dieser sei befangen, weil er in den fünf dem vorliegenden Verfahren vorangegangenen Jahren in nicht weniger als elf Fällen durch die FIFA als Schiedsrichter nominiert worden sei. Damit handle es sich gemäss den IBA Guidlines on Conflicts of Interest in International Arbitration um einen sogenannten "Orange List"-Fall, der Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unbefangenheit des Einzelschiedsrichters gebe. Zudem verfüge dieser nicht über die notwendigen Kenntnisse des auf die Streitfrage der Nichtigkeit anwendbaren Schweizer Rechts.
E. 4.1 Wie ein staatlicher Richter hat auch ein Schiedsrichter hinreichende Gewähr seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten, ansonsten das Schiedsgericht als vorschriftswidrig zusammengesetzt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG gilt. Zur Beurteilung, ob ein Schiedsrichter diesen Anforderungen genügt, ist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, die für staatliche Gerichte entwickelt worden sind, ohne jedoch bei der Beurteilung des Einzelfalls die Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit - namentlich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - aus den Augen zu verlieren ( BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1; Urteil 4A_494/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1.2, zur Publikation vorgesehen).
E. 4.2 Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sind im frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, muss daher den Ablehnungsgrund geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat ( BGE 136 III 605 E. 3.2.2; Urteil 4A_13/2023 vom 11. September 2023 E. 3.1). Der Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung ist verwirkt, wenn er nicht unverzüglich geltend gemacht wird ( BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 129 III 445 E. 3.1). Seit dem 1. Januar 2021 (AS 2020 4179) bestimmt Art. 182 Abs. 4 IPRG explizit, dass eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, diesen später nicht mehr geltend machen kann.
E. 4.3 Vorliegend hat die ICAS Challenge Commission am 13. Januar 2025 das mit dem genannten Vorbingen begründete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Schiedsrichter Hilliger abgewiesen. Dies hindert den Beschwerdeführer nicht, dem Bundesgericht das gleiche Vorbringen im Rahmen einer Befangenheitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG gegen den angefochtenen Schiedsentscheid des TAS vom 8. September 2025 zu unterbreiten ( BGE 151 III 62 E. 6.2; 138 III 270 E. 2.2.1; Urteil 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.3).
E. 4.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer vorliegend diese Rüge nicht verwirkt. Denn, wie aus dem angefochtenen Schiedsspruch hervorgeht, hat er daran auch nach der Abweisung durch die ICAS Challenge Commission und auch noch am Hearing festgehalten.
E. 4.5 Jedoch scheitert diese Rüge an der mangelnden Substantiierung. Es wird bloss erneut auf die offen gelegten elf Nominierungen durch die FIFA in den dem vorliegenden Schiedsverfahren vorangegangenen fünf Jahren verwiesen, was ein "Orange List"-Fall sei. Nachdem die ICAS Challenge Commission dieses Vorbringen geprüft und als nicht hinreichend für eine Befangenheit des Einzelschiedsrichters erachtete, genügt es nicht, lediglich erneut diesen Umstand anzurufen und allgemein zu behaupten, "Orange List"-Fälle gäben Anlass zu begründeten Zweifeln. Näher darzulegen und zu substantiieren wäre, weshalb dieser Umstand Einzelschiedsrichter Hilliger
in concreto als befangen erscheinen lässt. Mangels einer solchen Konkretisierung hat das Bundesgericht keinen Anlass, von der Beurteilung der ICAS Challenge Commission abzuweichen. Was den Vorwurf angeblich nicht hinreichender Rechtskenntnisse anbelangt, ist dieser von vornherein nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu begründen.
E. 4.6 Die Rüge der "vorschriftswidrige Ernennung des Einzelschiedsrichters" ( Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG ) vermag demnach nicht durchzudringen.
E. 5 Der Beschwerdeführer wirft dem TAS vor, eines seiner Rechtsbegehren nicht beurteilt zu haben ( Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ). Er habe im Statement of Appeal unter der Überschrift "Requests for Relief" einen ausdrücklichen Antrag auf Nichtigerklärung alternativ auf Aufhebung des Entscheids der FIFA DC gestellt und diesen Antrag im Appeal Brief wiederholt. Es sei völlig unverständlich, wie der Einzelschiedsrichter vor diesem Hintergrund annehmen könne, der Entscheid der FIFA DC sei nicht Verfahrensgegenstand. Indem er die Ziffer 2 und 4 der Requests for Relief betreffend Nichtigkeit alternativ Aufhebung des Entscheids der FIFA DC unbeurteilt gelassen habe, habe er
infra petita entschieden.
E. 5.1 Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (
ultra vel extra petita ), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (
infra petita ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes "
ne eat iudex ultra petita partium " vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist ( BGE 120 II 172 E. 3a; Urteile 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 3.2; 4A_164/2025 vom 15. August 2025 E. 5.2; 4A_575/2023 vom 18. April 2024 E. 4.1).
E. 5.2 Die Rüge zielt ins Leere. Nachdem das TAS auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, hat es folgerichtig die materiellen Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Aufhebung nicht behandelt. Darin liegt von vornherein kein Urteilen
infra petita . Von daher spielt es im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, ob der Einzelschiedsrichter aufgrund der diesbezüglichen Bezeichnung im Statement of Appeal vom 18. Juni 2024 zu Recht einzig den so bezeichneten Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 als angefochtenen Entscheid betrachtete oder - wie der Beschwerdeführer gestützt auf die Formulierung seiner Requests for Relief behauptet - auch den Entscheid bzw. "Letter" der FIFA DC als angefochtenen Entscheid hätte ansehen müssen. So oder anders musste und konnte der Einzelschiedsrichter den Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des Entscheids der FIFA DC nicht behandeln, nachdem er auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten war.
Ohnehin kann den Anträgen betreffend Nichtigkeit bzw. Aufhebung des Entscheids der FIFA DC keine selbständige Bedeutung beigemessen werden, hat der Beschwerdeführer diese Anträge doch lediglich als Konsequenz aus der anbegehrten Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des Entscheids der FIFA PSC postuliert.
Die monierte Entscheidung
infra petita liegt nicht vor.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese erblickt er darin, dass der Einzelschiedsrichter auf sein zentrales Argument und die entscheidende Rechtsfrage nicht eingegangen sei, wonach die Arbeitsstreitigkeit keine internationale Dimension aufweise und die FIFA-Entscheide demgemäss wegen Unzuständigkeit der FIFA nichtig seien. Der Einzelschiedsrichter verkenne, dass er die Frage der Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit
de novo selber hätte beurteilen müssen. Deshalb greife das Argument des Einzelschiedsrichters nicht, wonach er mangels verlangter Begründung des angefochtenen Entscheids nicht wisse, worauf die FIFA PSC ihre Zuständigkeit gestützt habe, weshalb er dies nicht überprüfen könne. Mit dieser Erwägung vermöge der Einzelschiedsrichter die unterlassene Prüfung seines zentralen Arguments nicht zu rechtfertigen und verletze folglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 6.1 Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen ( BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids ( BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss ( BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2).
Zu beachten ist, dass der Gehörsanspruch keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid beinhaltet, sondern allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung sichert. Es ist daher nicht zulässig, unter dem Vorwand einer Gehörsverletzung inhaltliche Kritik an der schiedsgerichtlichen Beurteilung zu üben ( BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Olivier Carruzzo/Christina Kiss, Les particularités du contrôle des sentences exercé par le Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage international, SJ 2023 S. 635 ff., S. 659; Matthias Leemann, Insights from the Swiss Federal Supreme Court, ASA Bulletin 2025, S. 506 ff., S. 528).
E. 6.2 Das zuletzt Hervorgehobene missachtet der Beschwerdeführer.
Der Einzelschiedsrichter hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Unzuständigkeit der FIFA und der daraus angeblich folgenden Nichtigkeit der Entscheide der FIFA befasst, ist aber der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt. Richtig besehen, unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid, indem er die Erwägung des Einzelschiedsrichters als "falsch" beanstandet, mit welcher dieser darlegte, dass er die Frage der Zuständigkeit der FIFA mangels fristgerecht verlangter Entscheidbegründung nicht näher prüfen könne. Dem stellt der Beschwerdeführer erneut bloss seine eigene Rechtsauffassung gegenüber, wonach der Einzelschiedsrichter die Nichtigkeitsfrage
de novo hätte prüfen und sich folglich eingehend mit der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen.
Damit begründet er keine Gehörsverletzung, sondern trägt unzulässige Kritik an der schiedsrichterlichen Beurteilung seiner Argumente vor.
E. 7 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, der Schiedsentscheid sei mit dem materiellen Ordre public unvereinbar ( Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ). In der vorliegenden Konstellation verletze die Beachtung eines nichtigen Entscheids den Ordre public. Einem "Nichtakt" werde rechtlich bindende Wirkung zugesprochen, die sich erheblich zulasten des Beschwerdeführers auswirke (Zwang zur Zahlung von HUF 125'570'872 zur Abwehr der verhängten Transfersperre).
E. 7.1 Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt: Gegen den materiellen Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte ( BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, sodass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint ( BGE 150 III 238 E. 3.1; 147 III 379 E. 4.1).
E. 7.2 Auch diese Rüge geht fehl.
Zunächst ist nicht dargetan, dass die behauptete Nichtigkeit zu den fundamentalen Rechtsgrundsätzen des Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG zählt.
Sodann verkennt der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht, dass Zuständigkeitsfehler in aller Regel lediglich zur Anfechtbarkeit des mit ihnen behafteten Entscheids führen, nicht jedoch zu dessen Nichtigkeit. Lediglich besonders schwere, offensichtliche oder zumindest leicht erkennbare Mängel können ausnahmsweise Nichtigkeit bewirken, sofern die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft in Frage gestellt wird ( BGE 151 II 101 E. 3.4.2; 145 III 436 E. 4; 138 II 501 E. 3.1; 130 II 249 E. 2.4). Als Nichtigkeitsgrund fällt namentlich eine offensichtliche sachliche Unzuständigkeit in Betracht (etwa eine Baubehörde entscheidet über eine Zivilklage). In der Schiedsgerichtsbarkeit kommt die absolute Nichtigkeit eines Entscheids nur in extremen Ausnahmefällen in Frage (Urteile 4A_412/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 4.2; 4A_407/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.2.1).
Von einem solchen Ausnahmefall kann
in casu , in dem eine funktionell grundsätzlich zuständige Entscheidinstanz ein Kriterium (internationale Angelegenheit) auszulegen hat, das nicht eindeutig (doppelte Staatsbürgerschaft) ist und der Parteidisposition unterliegt, schon
prima vista keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die FIFA grundsätzlich für Arbeitsstreitigkeiten zwischen Spielern bzw. Trainern und einem Club funktionell zuständig ist. Ob dies auch für die konkrete Streitigkeit zwischen den Parteien zutrifft, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen tatsächliche Fragen (etwa: Welche Nationalitäten hatte der Trainer im massgebenden Zeitpunkt? Liegen besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien vor?). Ins Gewicht fällt aber auch die Auslegung der entsprechenden Bestimmung (Art. 22 der FIFA Regulations on the Status and Transfer of Players), insbesondere die Frage, wie eine Doppelbürgerschaft zu fassen ist. Bereits dies zeigt, dass es vorliegend nicht um den Fall eines gravierenden offensichtlichen Zuständigkeitsfehlers geht, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen könnte, die jederzeit zu beachten wäre.
Damit scheidet eine Verletzung des Ordre public von vornherein aus.
E. 8 Alle erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner und die FIFA für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der FIFA und dem TAS schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_478/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Hochstrasser und Boris Catzeflis,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Zen-Ruffinen, Beschwerdegegner,
Fédération Internationale de Football Association (FIFA),
Litigation Department, Legal & Integrity Division,
FIFA-Strasse 20, 8044 Zürich.
Gegenstand
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid
des Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
vom 8. September 2025 (CAS 2024/A/10680).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Beschwerdeführer; Club) ist ein ungarischer Fussballclub. Er ist Mitglied des ungarischen Fussballverbands (MLSZ), der seinerseits Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist.
B.________ (Beschwerdegegner; Trainer) ist ein Fussballtrainer mit ukrainischer und ungarischer Staatsbürgerschaft.
Am 24. August 2022 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag mit Laufzeit bis 30. Juni 2025. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 beendete der Club den Arbeitsvertrag einseitig.
A.b. Am 28. Februar 2024 leitete der Trainer bei der FIFA Player's Status Chamber (FIFA PSC) ein Verfahren gegen den Club ein. Er machte geltend, der Club sei wegen Vertragsbruchs zur Zahlung von HUF 125'570'872 zu verpflichten nebst Zins und Kosten. Die Mitteilung über die Klage sowie die nachfolgende Korrespondenz wurde dem Club via das FIFA Legal Portal zugestellt. Dabei benutzte die FIFA die E-Mail-Adresse info@....eu, die der Club auf dem FIFA Transfer Matching System (TMS) als Kontaktadresse hinterlegt hatte. Der Club reichte keine Klageantwort ein.
Am 29. März 2024 hiess die FIFA PSC die Klage des Trainers gut und verpflichtete den Club zur Zahlung von HUF 125'570'872 nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2024 bis zur Zahlung. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung wurde dem Club angedroht, dass ihm auf Antrag des Trainers eine Transfersperre auferlegt werden würde.
Das Urteilsdispositiv wurde dem Club am 12. April 2024 zugestellt, wiederum via Legal Portal an die Adresse info@....eu. Die Notifizierung enthielt folgenden Hinweis:
«In accordance with art. 15 of the Procedural Rules Governing the Football Tribunal (hereinafter: the Procedural Rules), this correspondence only communicates the findings of the decision without grounds. Should any of the parties wish to receive the grounds of the decision, a written request must be received by FIFA, within 10 days of receipt of notification of the findings of the decision. Failure to do so within the stated deadline will result in the decision becoming final and binding and the parties being deemed to have waived their rights to file an appeal.»
Weder der Club noch der Trainer verlangten innert dieser Frist eine Urteilsbegründung.
A.c. Am 28. Mai 2024 beantragte der Trainer die Auferlegung einer Transfersperre gegen den Club. Daraufhin übersandte die FIFA dem Beschwerdeführer via das FIFA Legal Portal ein Schreiben der FIFA Disziplinarkommission (FIFA DC), worin sie ihm die Transfersperre mitteilte. Über dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch durch den ungarischen Fussballverband am 30. Mai 2024 informiert.
Am 13. Juni 2024 lud der Club ein Schreiben auf das FIFA Legal Portal hoch. Darin behauptete er, keine E-Mails erhalten zu haben, da sich diese ausschliesslich im Spam Ordner befunden hätten («only and exclusively in the spam folder»). Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 teilte die FIFA dem Club mit, dass der Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 endgültig sei und die Transfersperre weiterhin in Kraft bleibe.
B.
B.a. Am 18. Juni 2024 erhob der Club gegen den Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 ("appealed decision") beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung. Er beantragte, der Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 sei für nichtig zu erklären, alternativ sei er aufzuheben. Zusätzlich beantragte er, auch den Entscheid der FIFA DC vom 28. Mai 2024 für nichtig zu erklären, alternativ sei dieser aufzuheben. Im Wesentlichen stellte er sich auf den Standpunkt, der Trainer habe die FIFA über seine Doppelbürgerschaft (Ungarn und Ukraine) getäuscht, indem er einzig die ukrainische Nationalität angegeben habe. Da er aber auch die ungarische Nationalität besitze, liege keine internationale Arbeitsstreitigkeit vor. Demzufolge sei die FIFA nicht zuständig und die Entscheide der FIFA PSC und FIFA DC seien zufolge Unzuständigkeit nichtig.
B.b. Am 22. August 2024 informierte das Büro des TAS die Parteien über die Nomination von Herrn Lars Hilliger, Attorney-at-Law, Kopenhagen, Dänemark, als Einzelschiedsrichter. Daraufhin verlangte der Club dessen Ausstand. Am 13. Januar 2025 teilte das Büro des TAS den Parteien mit, dass die Challenge Commission of the Board of the International Council of Arbitration for Sport (ICAS Challenge Commission) das Ausstandsbegehren des Clubs gegen Schiedsrichter Hilliger abgewiesen habe. Demgemäss bestätigte das Büro des TAS, dass Lars Hilliger als Einzelschiedsrichter über die Berufung des Clubs urteilen werde. In der Folge hielt der Club an der Ablehnung von Einzelschiedsrichter Hilliger fest.
B.c. Am 8. Mai 2025 fand ein Hearing statt.
Mit Entscheid vom 8. September 2025 trat der Einzelschiedsrichter auf die Berufung des Clubs gegen den Entscheid der PSC vom 29. März 2024 nicht ein.
Zunächst erkannte er, dass die ursprüngliche Berufung vom 18. Juni 2024 sich einzig gegen den Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 gerichtet habe, nicht aber auch gegen den Entscheid der FIFA DC vom 28. Mai 2024. Daran ändere nichts, dass der Club nachträglich versucht habe, Letzteren in die Berufung einzuschliessen. Das vorliegende Berufungsverfahren betreffe daher einzig den Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024.
Weiter erwog der Einzelschiedsrichter, der angefochtene Entscheid sei dem Club am 12. April 2024 ordnungsgemäss und gültig zugestellt worden. Der Club habe es aus eigener Nachlässigkeit (Spam Ordner nicht gecheckt) versäumt, innert der anwendbaren Frist von zehn Tagen die Begründung des Entscheids zu verlangen. Es müsse deshalb angenommen werden, dass der Club auf eine Berufung an das TAS verzichtet habe.
Sodann verwarf der Einzelschiedsrichter den Standpunkt des Clubs, wonach es irrelevant sei, dass er die Frist verpasst habe, die Entscheidbegründung zu verlangen, da die Entscheide der FIFA PSC und der FIFA DC zufolge Unzuständigkeit der FIFA nichtig seien, was jederzeit von allen Instanzen zu berücksichtigen sei. Der Einzelschiedsrichter liess offen, ob der Vorwurf der Unzuständigkeit der FIFA effektiv zutreffe. Da der Club die Entscheidbegründung nicht verlangt habe, könne er nicht prüfen, gestützt auf welche Gründe sich die FIFA PSC für zuständig erachtet habe. Ergo könne er auch nicht darüber befinden, ob der Club zu Recht auf Nichtigkeit plädiere.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des TAS vom 8. September 2025 sei aufzuheben. Die Streitsache sei zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen und das TAS sei anzuweisen, das Schiedsgericht neu zu besetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die FIFA trägt auf Nichteintreten an, eventualiter Abweisung soweit Eintreten. Das TAS erachtet die Beschwerde als unbegründet und begehrt, den angefochtenen Schiedsspruch zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer replizierte. Der Beschwerdegegner duplizierte.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache ( BGE 142 III 521 E. 1). Der angefochtene Schiedsspruch ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Beschwerde auf Deutsch verfasst ist, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zulässig ( Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG ).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ( Art. 176 Abs. 1 IPRG ). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung ( Art. 176 Abs. 2 IPRG ).
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen ( Art. 77 Abs. 2 BGG , der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahin gehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann ( BGE 149 III 277 E. 3.3; 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_226/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 2.2; 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 2.2; 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2).
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids des TAS sowie auf Rückweisung zur Neubeurteilung und Neubesetzung sind demnach zulässig.
2.3. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung - einzutreten.
3.
3.1. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind ( BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht ( BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll ( BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig ( BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1). Zudem muss die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein: Verweise auf die Akten oder die früheren Rechtsschriften sind unbeachtlich ( BGE 150 III 280 E. 4.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dies gilt auch für den Prozesssachverhalt. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG , der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven ( Art. 99 BGG ) berücksichtigt werden ( BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1).
Die Beschwerde enthält keine zulässigen Sachverhaltsrügen. Demnach ist ausschliesslich auf die Sachverhaltsdarstellung des TAS abzustellen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, soweit er davon abweicht oder diese ergänzt und seine rechtlichen Darlegungen auf solche unbeachtlichen Tatsachen stützt. Dies gilt namentlich betreffend die «Übersicht über den Sachverhalt», in welcher der Beschwerdeführer den Sachverhalt frei darstellt und dabei teilweise von den einzig massgebenden Feststellungen des Schiedsgerichts abweicht und diese ergänzt sowie unzulässige Noven präsentiert. Damit ist er nicht zu hören.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine "vorschriftswidrige Ernennung des Einzelschiedsrichters" ( Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG ). Dieser sei befangen, weil er in den fünf dem vorliegenden Verfahren vorangegangenen Jahren in nicht weniger als elf Fällen durch die FIFA als Schiedsrichter nominiert worden sei. Damit handle es sich gemäss den IBA Guidlines on Conflicts of Interest in International Arbitration um einen sogenannten "Orange List"-Fall, der Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unbefangenheit des Einzelschiedsrichters gebe. Zudem verfüge dieser nicht über die notwendigen Kenntnisse des auf die Streitfrage der Nichtigkeit anwendbaren Schweizer Rechts.
4.1. Wie ein staatlicher Richter hat auch ein Schiedsrichter hinreichende Gewähr seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten, ansonsten das Schiedsgericht als vorschriftswidrig zusammengesetzt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG gilt. Zur Beurteilung, ob ein Schiedsrichter diesen Anforderungen genügt, ist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, die für staatliche Gerichte entwickelt worden sind, ohne jedoch bei der Beurteilung des Einzelfalls die Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit - namentlich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - aus den Augen zu verlieren ( BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1; Urteil 4A_494/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1.2, zur Publikation vorgesehen).
4.2. Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sind im frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, muss daher den Ablehnungsgrund geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat ( BGE 136 III 605 E. 3.2.2; Urteil 4A_13/2023 vom 11. September 2023 E. 3.1). Der Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung ist verwirkt, wenn er nicht unverzüglich geltend gemacht wird ( BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 129 III 445 E. 3.1). Seit dem 1. Januar 2021 (AS 2020 4179) bestimmt Art. 182 Abs. 4 IPRG explizit, dass eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, diesen später nicht mehr geltend machen kann.
4.3. Vorliegend hat die ICAS Challenge Commission am 13. Januar 2025 das mit dem genannten Vorbingen begründete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Schiedsrichter Hilliger abgewiesen. Dies hindert den Beschwerdeführer nicht, dem Bundesgericht das gleiche Vorbringen im Rahmen einer Befangenheitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG gegen den angefochtenen Schiedsentscheid des TAS vom 8. September 2025 zu unterbreiten ( BGE 151 III 62 E. 6.2; 138 III 270 E. 2.2.1; Urteil 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.3).
4.4. Entgegen der Meinung des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer vorliegend diese Rüge nicht verwirkt. Denn, wie aus dem angefochtenen Schiedsspruch hervorgeht, hat er daran auch nach der Abweisung durch die ICAS Challenge Commission und auch noch am Hearing festgehalten.
4.5. Jedoch scheitert diese Rüge an der mangelnden Substantiierung. Es wird bloss erneut auf die offen gelegten elf Nominierungen durch die FIFA in den dem vorliegenden Schiedsverfahren vorangegangenen fünf Jahren verwiesen, was ein "Orange List"-Fall sei. Nachdem die ICAS Challenge Commission dieses Vorbringen geprüft und als nicht hinreichend für eine Befangenheit des Einzelschiedsrichters erachtete, genügt es nicht, lediglich erneut diesen Umstand anzurufen und allgemein zu behaupten, "Orange List"-Fälle gäben Anlass zu begründeten Zweifeln. Näher darzulegen und zu substantiieren wäre, weshalb dieser Umstand Einzelschiedsrichter Hilliger
in concreto als befangen erscheinen lässt. Mangels einer solchen Konkretisierung hat das Bundesgericht keinen Anlass, von der Beurteilung der ICAS Challenge Commission abzuweichen. Was den Vorwurf angeblich nicht hinreichender Rechtskenntnisse anbelangt, ist dieser von vornherein nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu begründen.
4.6. Die Rüge der "vorschriftswidrige Ernennung des Einzelschiedsrichters" ( Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG ) vermag demnach nicht durchzudringen.
5.
Der Beschwerdeführer wirft dem TAS vor, eines seiner Rechtsbegehren nicht beurteilt zu haben ( Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ). Er habe im Statement of Appeal unter der Überschrift "Requests for Relief" einen ausdrücklichen Antrag auf Nichtigerklärung alternativ auf Aufhebung des Entscheids der FIFA DC gestellt und diesen Antrag im Appeal Brief wiederholt. Es sei völlig unverständlich, wie der Einzelschiedsrichter vor diesem Hintergrund annehmen könne, der Entscheid der FIFA DC sei nicht Verfahrensgegenstand. Indem er die Ziffer 2 und 4 der Requests for Relief betreffend Nichtigkeit alternativ Aufhebung des Entscheids der FIFA DC unbeurteilt gelassen habe, habe er
infra petita entschieden.
5.1. Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (
ultra vel extra petita ), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (
infra petita ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes "
ne eat iudex ultra petita partium " vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist ( BGE 120 II 172 E. 3a; Urteile 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 3.2; 4A_164/2025 vom 15. August 2025 E. 5.2; 4A_575/2023 vom 18. April 2024 E. 4.1).
5.2. Die Rüge zielt ins Leere. Nachdem das TAS auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, hat es folgerichtig die materiellen Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Aufhebung nicht behandelt. Darin liegt von vornherein kein Urteilen
infra petita . Von daher spielt es im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, ob der Einzelschiedsrichter aufgrund der diesbezüglichen Bezeichnung im Statement of Appeal vom 18. Juni 2024 zu Recht einzig den so bezeichneten Entscheid der FIFA PSC vom 29. März 2024 als angefochtenen Entscheid betrachtete oder - wie der Beschwerdeführer gestützt auf die Formulierung seiner Requests for Relief behauptet - auch den Entscheid bzw. "Letter" der FIFA DC als angefochtenen Entscheid hätte ansehen müssen. So oder anders musste und konnte der Einzelschiedsrichter den Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des Entscheids der FIFA DC nicht behandeln, nachdem er auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten war.
Ohnehin kann den Anträgen betreffend Nichtigkeit bzw. Aufhebung des Entscheids der FIFA DC keine selbständige Bedeutung beigemessen werden, hat der Beschwerdeführer diese Anträge doch lediglich als Konsequenz aus der anbegehrten Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des Entscheids der FIFA PSC postuliert.
Die monierte Entscheidung
infra petita liegt nicht vor.
6.
Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese erblickt er darin, dass der Einzelschiedsrichter auf sein zentrales Argument und die entscheidende Rechtsfrage nicht eingegangen sei, wonach die Arbeitsstreitigkeit keine internationale Dimension aufweise und die FIFA-Entscheide demgemäss wegen Unzuständigkeit der FIFA nichtig seien. Der Einzelschiedsrichter verkenne, dass er die Frage der Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit
de novo selber hätte beurteilen müssen. Deshalb greife das Argument des Einzelschiedsrichters nicht, wonach er mangels verlangter Begründung des angefochtenen Entscheids nicht wisse, worauf die FIFA PSC ihre Zuständigkeit gestützt habe, weshalb er dies nicht überprüfen könne. Mit dieser Erwägung vermöge der Einzelschiedsrichter die unterlassene Prüfung seines zentralen Arguments nicht zu rechtfertigen und verletze folglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
6.1.
Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen ( BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids ( BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss ( BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2).
Zu beachten ist, dass der Gehörsanspruch keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid beinhaltet, sondern allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung sichert. Es ist daher nicht zulässig, unter dem Vorwand einer Gehörsverletzung inhaltliche Kritik an der schiedsgerichtlichen Beurteilung zu üben ( BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Olivier Carruzzo/Christina Kiss, Les particularités du contrôle des sentences exercé par le Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage international, SJ 2023 S. 635 ff., S. 659; Matthias Leemann, Insights from the Swiss Federal Supreme Court, ASA Bulletin 2025, S. 506 ff., S. 528).
6.2. Das zuletzt Hervorgehobene missachtet der Beschwerdeführer.
Der Einzelschiedsrichter hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Unzuständigkeit der FIFA und der daraus angeblich folgenden Nichtigkeit der Entscheide der FIFA befasst, ist aber der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt. Richtig besehen, unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid, indem er die Erwägung des Einzelschiedsrichters als "falsch" beanstandet, mit welcher dieser darlegte, dass er die Frage der Zuständigkeit der FIFA mangels fristgerecht verlangter Entscheidbegründung nicht näher prüfen könne. Dem stellt der Beschwerdeführer erneut bloss seine eigene Rechtsauffassung gegenüber, wonach der Einzelschiedsrichter die Nichtigkeitsfrage
de novo hätte prüfen und sich folglich eingehend mit der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen.
Damit begründet er keine Gehörsverletzung, sondern trägt unzulässige Kritik an der schiedsrichterlichen Beurteilung seiner Argumente vor.
7.
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, der Schiedsentscheid sei mit dem materiellen Ordre public unvereinbar ( Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ). In der vorliegenden Konstellation verletze die Beachtung eines nichtigen Entscheids den Ordre public. Einem "Nichtakt" werde rechtlich bindende Wirkung zugesprochen, die sich erheblich zulasten des Beschwerdeführers auswirke (Zwang zur Zahlung von HUF 125'570'872 zur Abwehr der verhängten Transfersperre).
7.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt: Gegen den materiellen Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte ( BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, sodass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint ( BGE 150 III 238 E. 3.1; 147 III 379 E. 4.1).
7.2. Auch diese Rüge geht fehl.
Zunächst ist nicht dargetan, dass die behauptete Nichtigkeit zu den fundamentalen Rechtsgrundsätzen des Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG zählt.
Sodann verkennt der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht, dass Zuständigkeitsfehler in aller Regel lediglich zur Anfechtbarkeit des mit ihnen behafteten Entscheids führen, nicht jedoch zu dessen Nichtigkeit. Lediglich besonders schwere, offensichtliche oder zumindest leicht erkennbare Mängel können ausnahmsweise Nichtigkeit bewirken, sofern die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft in Frage gestellt wird ( BGE 151 II 101 E. 3.4.2; 145 III 436 E. 4; 138 II 501 E. 3.1; 130 II 249 E. 2.4). Als Nichtigkeitsgrund fällt namentlich eine offensichtliche sachliche Unzuständigkeit in Betracht (etwa eine Baubehörde entscheidet über eine Zivilklage). In der Schiedsgerichtsbarkeit kommt die absolute Nichtigkeit eines Entscheids nur in extremen Ausnahmefällen in Frage (Urteile 4A_412/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 4.2; 4A_407/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.2.1).
Von einem solchen Ausnahmefall kann
in casu , in dem eine funktionell grundsätzlich zuständige Entscheidinstanz ein Kriterium (internationale Angelegenheit) auszulegen hat, das nicht eindeutig (doppelte Staatsbürgerschaft) ist und der Parteidisposition unterliegt, schon
prima vista keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die FIFA grundsätzlich für Arbeitsstreitigkeiten zwischen Spielern bzw. Trainern und einem Club funktionell zuständig ist. Ob dies auch für die konkrete Streitigkeit zwischen den Parteien zutrifft, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen tatsächliche Fragen (etwa: Welche Nationalitäten hatte der Trainer im massgebenden Zeitpunkt? Liegen besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien vor?). Ins Gewicht fällt aber auch die Auslegung der entsprechenden Bestimmung (Art. 22 der FIFA Regulations on the Status and Transfer of Players), insbesondere die Frage, wie eine Doppelbürgerschaft zu fassen ist. Bereits dies zeigt, dass es vorliegend nicht um den Fall eines gravierenden offensichtlichen Zuständigkeitsfehlers geht, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen könnte, die jederzeit zu beachten wäre.
Damit scheidet eine Verletzung des Ordre public von vornherein aus.
8.
Alle erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner und die FIFA für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der FIFA und dem TAS schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner