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4A 470/2013

Bundesgericht · 2013-10-16 · Deutsch CH
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Rechtsverzögerung | Obligationenrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 16.10.2013 4A 470/2013 (4A_470/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 16.10.2013 4A 470/2013 (4A_470/2013) Tribunale federale I Corte di diritto civile 16.10.2013 4A 470/2013 (4A_470/2013)

Rechtsverzögerung | Obligationenrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_470/2013 Urteil vom 16. Oktober 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Fürsprecher August Biedermann, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rechtsverzögerung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 11. Juli 2013. In Erwägung, dass der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 11. Juli 2013 abwies, soweit er auf sie eintrat; dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 16. September 2013 eine Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid vom 11. Juli 2013 "100 % Beschwerde in allen Punkten" zu erheben; dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ausschliesslich Rügen erhebt, die bereits im angefochtenen Entscheid aufgrund zutreffender Erwägungen als unbegründet verworfen wurden; dass die Beschwerde unter diesen Umständen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Hinweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz, der sich das Bundesgericht anschliesst, abzuweisen ist; dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Oktober 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin