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4A 463/2013

Bundesgericht · 2013-11-27 · Deutsch CH
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Mietrecht | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 27.11.2013 4A 463/2013 (4A_463/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 27.11.2013 4A 463/2013 (4A_463/2013) Tribunale federale I Corte di diritto civile 27.11.2013 4A 463/2013 (4A_463/2013)

Mietrecht | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_463/2013 Verfügung vom 27. November 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiberin Reitze. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Beschwerdeführer, gegen Wohngenossenschaft X.________, vertreten durch Advokat Urs Berger, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mietrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2013. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2013 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte; dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis spätestens 10. Dezember 2013 aufgefordert wurde; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist; dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. November 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Niquille Die Gerichtsschreiberin: Reitze