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4A 462/2013

Bundesgericht · 2013-11-27 · Deutsch CH
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Forderung aus Miete | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 27.11.2013 4A 462/2013 (4A_462/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 27.11.2013 4A 462/2013 (4A_462/2013) Tribunale federale I Corte di diritto civile 27.11.2013 4A 462/2013 (4A_462/2013)

Forderung aus Miete | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_462/2013 Verfügung vom 27. November 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiberin Reitze. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Fürsprech Dieter Trümpy, Beschwerdegegner. Gegenstand Forderung aus Miete, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. August 2013. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. August 2013 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte; dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis spätestens 29. November 2013 aufgefordert wurde; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist; dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. November 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Niquille Die Gerichtsschreiberin: Reitze