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4A 461/2014

Bundesgericht · 2014-09-30 · Deutsch CH
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unentgeltiche Rechtspflege | Obligationenrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 30.09.2014 4A 461/2014 (4A_461/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 30.09.2014 4A 461/2014 (4A_461/2014) Tribunale federale I Corte di diritto civile 30.09.2014 4A 461/2014 (4A_461/2014)

unentgeltiche Rechtspflege | Obligationenrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_461/2014 Urteil vom 30. September 2014 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH in Liquidation, Beschwerdeführerin, gegen

1. B.________,

2. C.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. Februar 2014. In Erwägung, dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 den Antrag der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, das mit Entscheid vom 18. Februar 2014 auf deren Beschwerde nicht eintrat; dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 13. August 2014 erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die Rechtsschrift vom 13. August 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. September 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin