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4A 454/2014

Bundesgericht · 2014-09-26 · Deutsch CH
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Vergleich | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführer auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 26.09.2014 4A 454/2014 (4A_454/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 26.09.2014 4A 454/2014 (4A_454/2014) Tribunale federale I Corte di diritto civile 26.09.2014 4A 454/2014 (4A_454/2014)

Vergleich | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_454/2014 Urteil vom 26. September 2014 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Hurni. Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführer, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Vergleich, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juli 2014. In Erwägung, dass das Mietgericht Zürich mit Verfügung vom 19. Februar 2014 den von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführer angehobenen Forderungsprozess infolge Vergleichs abschrieb; dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2014 auf die von den Beschwerdeführern gegen die mietgerichtliche Abschreibungsverfügung erhobene Beschwerde nicht eintrat; dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Juli 2014 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten wollen; dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen); dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen; dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführer auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen). 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. September 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Hurni