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4A_446/2024

Arbeitsvertrag; Rückzug,

Bundesgericht · 2024-10-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_446/2024

Verfügung vom 10. Oktober 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Gewerkschaft A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Dominique Schupp,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. Juni 2024

(ZK 23 475).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 27. August 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024 mit Schreiben vom 20. September 2024 und Unterschriftsbestätigung vom 7. Oktober 2024 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 127 E. 4 S. 136; 133 III 439 E. 4);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer