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4A_446/2007

Kaufvertrag,

Bundesgericht · 2008-01-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_446/2007 /len

Verfügung vom 9. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprecher Roman Weber.

Gegenstand

Kaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. September 2007.

Die Einzelrichterin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 25. Oktober 2007 gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. September 2007 mit Schreiben vom 7. Januar 2008 zurückgezogen hat;

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 BGG);

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Hürlimann