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4A_440/2024

Provisorische Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2026-03-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 15. Mai 2024 erteilte das Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug gegen die Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 263'392.90 nebst Zins zu 12.25% auf Fr. 37'576.70 seit 1. Mai 2023, nebst Zins zu 12.5% auf Fr. 56'365.05 seit 1. Juni 2023 sowie nebst Zins zu 13% auf Fr. 56'365.05 seit 1. Juli 2023.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.

E. 2 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. August 2025 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Juli 2024.

Am 13. November 2024 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde und teilte dem Bundesgericht gleichzeitig mit, dass das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 12. November 2024 über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet habe. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 29. November 2024. Mit Verfügung vom 2. Dezember wurde die Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnis zugestellt. Die Beschwerdegegnerin antwortete mit einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2024.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 sistierte das Bundesgericht das Verfahren.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 stellte das Bundesgericht den Parteien in Aussicht, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Am 6. März 2026 teilte die Konkursverwaltung dem Bundesgericht mit, dass sie kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens habe, weshalb sie auf eine inhaltliche Stellungnahme zur bundesgerichtlichen Verfügung verzichte.

E. 3 Mit dem rechtskräftigen Konkurs über der Beschwerdeführerin sind gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Betreibungen von Gesetzes wegen aufgehoben ( BGE 121 III 382 E. 2). Damit fällt auch das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos dahin, da es auf einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin beruht (vgl. Urteil 4D_71/2025 vom 28. Februar 2024 E. 2; Verfügung 5A_449/2019 vom 12. Oktober 2022 E. 2). Gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ist damit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 4 Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben ( BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 4A_561/2023 vom 19. März 2024 E. 8.2). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als offensichtlich unbegründet. Für die summarische Begründung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist daher kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 4A_440/2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Konkursamt des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_440/2024

Verfügung vom 30. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Ltd,

vertreten durch Rechtsanwältin Daria Solenik,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 16. Juli 2024 (BZ 2024 64).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 15. Mai 2024 erteilte das Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug gegen die Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 263'392.90 nebst Zins zu 12.25% auf Fr. 37'576.70 seit 1. Mai 2023, nebst Zins zu 12.5% auf Fr. 56'365.05 seit 1. Juni 2023 sowie nebst Zins zu 13% auf Fr. 56'365.05 seit 1. Juli 2023.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.

2.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. August 2025 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Juli 2024.

Am 13. November 2024 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde und teilte dem Bundesgericht gleichzeitig mit, dass das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 12. November 2024 über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet habe. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 29. November 2024. Mit Verfügung vom 2. Dezember wurde die Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnis zugestellt. Die Beschwerdegegnerin antwortete mit einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2024.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 sistierte das Bundesgericht das Verfahren.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 stellte das Bundesgericht den Parteien in Aussicht, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Am 6. März 2026 teilte die Konkursverwaltung dem Bundesgericht mit, dass sie kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens habe, weshalb sie auf eine inhaltliche Stellungnahme zur bundesgerichtlichen Verfügung verzichte.

3.

Mit dem rechtskräftigen Konkurs über der Beschwerdeführerin sind gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Betreibungen von Gesetzes wegen aufgehoben ( BGE 121 III 382 E. 2). Damit fällt auch das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos dahin, da es auf einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin beruht (vgl. Urteil 4D_71/2025 vom 28. Februar 2024 E. 2; Verfügung 5A_449/2019 vom 12. Oktober 2022 E. 2). Gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ist damit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

4.

Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben ( BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 4A_561/2023 vom 19. März 2024 E. 8.2). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als offensichtlich unbegründet. Für die summarische Begründung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist daher kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 4A_440/2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Konkursamt des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst