Kündigunsanfechtung; Ausweisung | Vertragsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin
Dispositiv
- A.________,
- B.________,
- C.________,
- D.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Kündigungsanfechtung; Ausweisung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 5. August 2009. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. August 2009 mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 zurückgezogen hat; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 04.11.2009 4A 436/2009 (4A_436/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 04.11.2009 4A 436/2009 (4A_436/2009) Tribunale federale I Corte di diritto civile 04.11.2009 4A 436/2009 (4A_436/2009)
Kündigunsanfechtung; Ausweisung | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_436/2009 Verfügung vom 4. November 2009 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien X.________ (Suisse) GmbH, Beschwerdeführerin, gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Kündigungsanfechtung; Ausweisung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 5. August 2009. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. August 2009 mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 zurückgezogen hat; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin