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4A 431/2024

Bundesgericht · 2024-09-20 · Deutsch CH
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Rechtsöffnung, Rückzug, | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2024. Mit Schreiben vom 9. September 2024 erklärte er, er ziehe seine Beschwerde im Verfahren 4A_431/2024 zurück.

E. 2 Aufgrund dieses Rückzugs wird das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abgeschrieben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer wird dafür kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 20.09.2024 4A 431/2024 (4A_431/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 20.09.2024 4A 431/2024 (4A_431/2024) Tribunale federale I Corte di diritto civile 20.09.2024 4A 431/2024 (4A_431/2024)

Rechtsöffnung, Rückzug, | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_431/2024 Verfügung vom 20. September 2024 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber D. Brugger. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roy Bay, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde B.________, vertreten durch die Divisione delle Contribuzioni, Ufficio esazione e condoni, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rechtsöffnung, Rückzug, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Juni 2024 (ZKBES.2024.53, [SLZPR.2023.01212-ASLGER]). Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 20. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2024. Mit Schreiben vom 9. September 2024 erklärte er, er ziehe seine Beschwerde im Verfahren 4A_431/2024 zurück. 2. Aufgrund dieses Rückzugs wird das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abgeschrieben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer wird dafür kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. Demnach verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. September 2024 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jametti Der Gerichtsschreiber: Brugger