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4A_425/2025

Mieterausweisung,

Bundesgericht · 2025-10-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 11. August 2025 wies das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin an, die 5.5-Zimmer-Wohnung im 7. Obergeschoss an der U.________strasse, V.________, bis spätestens Montag, 1. September 2025, zu räumen und der Beschwerdegegnerin unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 11. August 2025 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein. Mit Eingabe vom 9. September 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. September 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Mit Verfügung vom 10. September 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_425/2025

Urteil vom 13. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________-Anlagestiftung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,

vom 3. September 2025 (Z2 2025 41).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 11. August 2025 wies das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin an, die 5.5-Zimmer-Wohnung im 7. Obergeschoss an der U.________strasse, V.________, bis spätestens Montag, 1. September 2025, zu räumen und der Beschwerdegegnerin unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben.

Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 11. August 2025 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 9. September 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. September 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 10. September 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann