opencaselaw.ch

4A_424/2013

Arbeitsvertrag,

Bundesgericht · 2013-10-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_424/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 1. Juni 2006.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Aarau mit Beschluss vom 16. März 2006 auf die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 12'600.-- nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Juni 2006 den arbeitsgerichtlichen Beschluss dahingehend reformierte, dass es die Klage des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat, im Übrigen aber die Appellation des Beschwerdeführers abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vom 6. September 2013 sowie 5. Oktober 2013 datierte Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Juni 2006 innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2006 zugestellt wurde;

dass die vom 6. September 2013 datierende und am 9. September 2013 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni