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4A 417/2010

Bundesgericht · 2010-09-27 · Deutsch CH
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Peremtorisation und Vorladung | Obligationenrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 27.09.2010 4A 417/2010 (4A_417/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 27.09.2010 4A 417/2010 (4A_417/2010) Tribunale federale I Corte di diritto civile 27.09.2010 4A 417/2010 (4A_417/2010)

Peremtorisation und Vorladung | Obligationenrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_417/2010 Urteil vom 27. September 2010 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Peremtorisation und Vorladung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juli 2010. Die Präsidentin hat in Erwägung, dass der Beschwerdeführer in einem beim Bezirksgericht Steckborn gegen die Beschwerdegegnerin hängigen Prozess der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb und der Einzelrichter am 27. Mai 2010 verfügte, dass die Parteien (der Beschwerdeführer peremptorisch) für eine neue Hauptverhandlung vorzuladen seien; dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 19. Juli 2010 abwies; dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 23. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte; dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die Eingabe vom 23. Juli 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. September 2010 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Widmer