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4A_414/2025

Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 25. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Muri vom 16. Juni 2025 nicht ein. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Die Beschwerde ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, bis am 16. September 2025 den Unterschriftenmangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die eingereichte Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2025 am Schalter zugestellt.

Da der Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben wurde, ist daher auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

E. 3 Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_414/2025

Urteil vom 29. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 25. Juli 2025 (ZSU.2025.174).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 25. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Muri vom 16. Juni 2025 nicht ein. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, bis am 16. September 2025 den Unterschriftenmangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die eingereichte Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2025 am Schalter zugestellt.

Da der Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben wurde, ist daher auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst