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4A_413/2023

Patentverletzung; Rückzug der

Bundesgericht · 2024-02-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 31. August 2023.

Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2024 mit, die Parteien seien in Vergleichsverhandlungen getreten, weshalb sie um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchten.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 29. Januar 2024 sistiert.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, weshalb sie die Klage (gemeint: Beschwerde) im Verfahren 4A_413/2023 zurückziehe. Die Parteien hätten vereinbart, die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren je zur Hälfte zu tragen und auf Parteientschädigungen zu verzichten.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vergleichsabschluss samt Einigung über die Verfahrenskosten für das bundesgerichtliche Verfahren.

E. 2 Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden den Parteien antragsgemäss zur Hälfte auferlegt, wobei in Bezug auf die Höhe zu berücksichtigen ist, dass die Sache spruchreif war und die Instruktionsrichterin vor der beantragten Sistierung das Referat in Angriff genommen hatte ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Den Parteien stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_413/2023

Verfügung vom 5. Februar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andri Hess und Dr. Gregor Bühler sowie

Rechtsanwältin Dr. Angelika Murer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Groz und Rechtsanwältinnen Adrienne Hennemann sowie Alisa Zehner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Patentverletzung; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 31. August 2023 (O2021_018).

In Erwägung,

1.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 31. August 2023.

Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2024 mit, die Parteien seien in Vergleichsverhandlungen getreten, weshalb sie um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchten.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 29. Januar 2024 sistiert.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, weshalb sie die Klage (gemeint: Beschwerde) im Verfahren 4A_413/2023 zurückziehe. Die Parteien hätten vereinbart, die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren je zur Hälfte zu tragen und auf Parteientschädigungen zu verzichten.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vergleichsabschluss samt Einigung über die Verfahrenskosten für das bundesgerichtliche Verfahren.

2.

Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden den Parteien antragsgemäss zur Hälfte auferlegt, wobei in Bezug auf die Höhe zu berücksichtigen ist, dass die Sache spruchreif war und die Instruktionsrichterin vor der beantragten Sistierung das Referat in Angriff genommen hatte ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Den Parteien stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann