opencaselaw.ch

4A_406/2026

unentgeltliche Rechtspflege, Fristerstreckung,

Bundesgericht ·I. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-10-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 19. Juni 2026 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung der Klage ab.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin das Obergericht des Kantons Zürich um Erstreckung der Beschwerdefrist.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2026 wies das Obergericht das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde ab und schrieb das Beschwerdeverfahren ab.

Mit Eingabe vom 1. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 20. Juli 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand.

Mit Schreiben vom 6. August 2026 teilte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit, es obliege ihr, soweit sie es für nötig erachte, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Gleichzeitig machte es die Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) aufmerksam.

Am 10. August 2026 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Sie behauptet zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verweigerung des effektiven Zugangs zum Gericht (Art. 29a BV), verfehlt jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).

E. 3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_406/2026

Urteil vom 9. Oktober 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege, Fristerstreckung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juli 2026 (RU260041-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 19. Juni 2026 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung der Klage ab.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin das Obergericht des Kantons Zürich um Erstreckung der Beschwerdefrist.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2026 wies das Obergericht das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde ab und schrieb das Beschwerdeverfahren ab.

Mit Eingabe vom 1. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 20. Juli 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand.

Mit Schreiben vom 6. August 2026 teilte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit, es obliege ihr, soweit sie es für nötig erachte, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Gleichzeitig machte es die Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) aufmerksam.

Am 10. August 2026 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Sie behauptet zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verweigerung des effektiven Zugangs zum Gericht (Art. 29a BV), verfehlt jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).

3.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann