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4A_404/2019

Arbeitsvertrag; Rückzug,

Bundesgericht · 2019-10-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_404/2019

Verfügung vom 4. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ B.V.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Roth Hauser,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. August 2019 (40/2019/18/A).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2019ihre Beschwerde vom 30. August 2019 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. August 2019 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer